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Änderungen der Schuldrechtsreform

Betriebswirtschaft für Augenoptiker (6)
Änderungen der Schuldrechtsreform

In der letzten Folge wurden einige Grundbegriffe der neuen Schuldrechtsreform erläutert. In dieser Folge werden die Neuerungen des Neuen Schuldrechts bei den einzelnen Leistungsstörungen vorgestellt.

Ist ein Vertrag wirksam zusammengekommen, ergeben sich aus dem Verpflichtungsgeschäft für Verkäufer und Käufer vertragliche Pflichten. (Abb1.).

1. Der Sachmangel
Zunächst lassen sich die Mängel nach der Erkennbarkeit unterscheiden.
  • Offene Mängel
  • Versteckte Mängel
  • Arlistig verschwiegene Mängel
Des weiteren gibt es folgende Arten von Mängeln:
  • Qualitätsmangel: Die Kaufsache ist fehlerhaft, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat, oder einen Gebrauch nicht zulässt, die bei der Sache normalerweise üblich ist. Ebenso zählt hierzu die zugesicherte Eigenschaft.
  • Mangel in der Werbeausage oder Kennzeichnung: Fehlen dem Produkt bestimmte Eigenschaften, die öffentlich, insbesondere in Werbung oder bei Kennzeichnung des Produkts versprochen wurden, so liegt ein Sachmangel vor. Dabei ist es unerheblich, ob diese Aussagen vom Verkäufer selbst, vom Hersteller oder von einem Gehilfen veranlasst wurden.
  • Falschlieferung: Ein Gattungsmangel liegt vor, wenn eine andere als die geschuldete Sache geliefert wurde.
  • Quantitätsmangel: Wird nicht die vereinbarte Menge geliefert, so handelt es sich um eine Zuweniglieferung bzw. Minderlieferung, die zu einer Leistungsstörung führt.
  • Rechtsmängel: Die Kaufsache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
Neuregelung des Gewährleistungsrechts
In folgenden sind die Neuerungen des Gewährleistungsrecht in einer Tabelle aufgeführt und soweit relevant die alte Rechtssprechung gegenübergestellt.
  • Bisher: Käufer musste beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorlag. Ausnahme: Garantie
  • Jetzt: Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf zu Lasten des Unternehmers: Verkäufer muss in den ersten sechs Monaten der Gewährleistungsfrist beweisen, dass kein anfänglicher Mangel vorlag; Ausnahme: Vermutung mit Art der Sache unvereinbar (z.B. bei verderblichen oder gebrauchten Sachen).
  • Fehlt der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit (d.h. das, was dem Käufer mitgeteilt wurde, z.B. Brille ist nickelfrei), so ist dies gleichbedeutend mit einem Sachmangel
bisher:
  • verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung
  • keine Schadensersatzhaftung des Händlers für Zusicherungen/Angaben des Herstellers
jetzt:
  • Es gilt nur noch verschuldensabhängige Schadensersatzhaftung
  • Eine Zusicherung kann aber generell das Verschulden begründen; es ist daher zu erwarten, dass künftig geringere Anforderungen an die Zusicherung gestellt werden
  • Eine Garantie begründet das Verschulden stets.
  • Haftung für öffentliche Äußerungen, auch von Seiten des Herstellers, insbesondere in der Werbung und für Verpackungsangaben
  • Bei vereinbarter Montagepflicht des Verkäufers liegt jetzt immer ein Sachmangel vor, falls die Montage fehlerhaft ist.
  • „IKEA-Klausel“: Der fehlerhafte Zusammenbau aufgrund fehlerhafter Montageanleitung begründet jetzt ebenfalls einen Sachmangel.
  • Falsch- und Zuweniglieferungen begründen immer einen Sachmangel. Auf die Genehmigungsfähigkeit der Abweichung kommt es – anders als bisher in § 378 HGB – nicht mehr an; § 378 HGB wird aufgehoben.
  • Achtung: Bei Verträgen zwischen Kaufleuten gilt nach wie vor § 377 HGB: Der Käufer verliert seine Gewährleistungsrechte, falls er die Ware nicht unverzüglich untersucht und die Abweichung rügt.
Rechte des Käufers bei Sach- oder Rechtsmängeln
Der Käufer hat bei Lieferung einer mangelhaften Sache grundsätzlich einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. der Käufer kann zunächst Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, weil sie unmöglich oder unverhältnismäßig ist oder weil die dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist, kommen weitere Rechte wie Rücktritt, Minderung und Schadensersatz in Betracht.
Voraussetzungen:
  • Sach- oder Rechtsmangel
  • kein unerheblicher Mangel
  • erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung; diese ist in folgenden Fällen entbehrlich:
  • Unmöglichkeit der Nacherfüllung
  • ernsthafte und endgültige Nacherfüllungsverweigerung durch den Verkäufer
  • zwei fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuche
Voraussetzungen:
  • Sach- oder Rechtsmangel auch bei unerheblichen Mängeln (anders als Rücktritt)
  • erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung
  • diese ist in den gleichen Fällen wie der Rücktritt entbehrlich
  • Konsequenz: Minderung ist – anders als bisher – kein „automatisches Recht“ mehr
Voraussetzungen:
  • Sach- oder Rechtsmangel (als Pflichtverletzung), d.h. es wird – anders als bisher – nicht mehr auf Zusicherung oder das arglistige Verschweigen eines Fehlers abgestellt
  • kein Entlastungsbeweis durch den Verkäufer; der Schadenersatz ist jetzt verschuldensabhängig, wobei Verkäufer die Beweislast für sein Nichtverschulden trägt.
  • erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung
Achtung: Von jetzt an kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und trotzdem Schadensersatz verlangen (Doppelbelastung).
Auswirkungen einer Garantie auf die Mängelrechte
Gegebenenfalls Verlängerung der Gewährleistungsfrist
Achtung: Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers, d.h. tritt ein Fehler auf, so wird vermutet, dass er die Rechte aus der Garantie zur Folge hat, z.B. Schadensersatz.
  • Garantieübernahme durch Werbeaussagen und Verpackungsaufdruck für Beschaffenheit der Kaufsache und deren Haltbarkeit auch zwischen Hersteller und Käufer
  • Es gilt die Regelverjährung von drei Jahren
Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf
Von den gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf kann nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
  • Beweislastumkehr bei Gewährleistung bezüglich des Vorliegens eines Mangels zu Lasten des Unternehmers in den ersten sechs Monaten
  • Verjährungsverkürzung über Gewährleistungsfristen bei Kauf neuer Sachen unter zwei Jahre bzw. gebrauchter Sachen unter einem Jahr unzulässig
  • Beim Versendungskauf trägt der Unternehmer die Gefahr des Untergangs bis zur Ablieferung der Sache beim Verbraucher.
Rückgriff des Verkäufers
Wird der Einzelhändler wegen Mängeln vom Verbraucher in Anspruch genommen, so kann er seinen Schaden seinerseits wieder beim Großhändler geltend machen (sog. Rückgriff).
Ebenso kann der Großhändler wiederum Rückgriff beim Hersteller nehmen, so dass die Anspruchslast im Idealfall bei dem endet, der den Fehler verursacht hat.
Der Rückgriffsanspruch beinhaltet auch diejenigen Aufwendungen, die aus Anlass der Reparatur entstehen (z. B. Fahrt- und Materialkosten).
Von diesen Rechten kann in AGB nur dann abgewichen werden, wenn der Verkäufer einen angemessenen Ausgleich bekommt (z.B. pauschale Ausgleichsregelung).
Der Verzug
In der letzten Folge sind die allgemeinen Richtlinien des Verzugs dargestellt worden. Nun sollen die konkreten Auswirkungen bei den einzelnen Verzugsarten dargestellt werden. Man unterscheidet Lieferungsverzug, Annahmeverzug und Zahlungsverzug. Basis für den Verzug ist § 286 BGB.
2. Nicht-Rechzeitig- Lieferung
Der Gesetzestext zeigt, dass einmal Fälligkeit und zum anderen Verschulden vorliegen muss. Ohne Mahnung kann der Käufer die Erfüllung des Vertrages und einen eingetretenen Verzugsschaden vom Verkäufer verlangen. Dies wird der Käufer dann tun, wenn trotz der zeitlichen Verzögerung die Lieferung von keinem anderen Lieferanten in der gewünschten Zeit und/oder Qualität die Ware geliefert werden kann. Wenn durch die verspätete Lieferung ein konkreter Verzugsschaden auftritt, muss dieser ersetzt werden.
Mit Mahnung und einer angemessenen Fristsetzung zur Nachlieferung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatz verlangen oder sich die vergeblichen Leistungen ersetzen lassen. Dies wird immer dann eintreten, wenn der Verkäufer die Ware inzwischen preiswerter von einem anderen Lieferanten beziehen kann. Ebenso wenn der Käufer einen Deckungskauf vornehmen muss, um das Geschäft durchführen zu können. Liegt ein höherer Kaufpreis vor, muss der Verkäufer den Differenzbetrag begleichen. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn die Voraussetzungen des § 286/2 gegeben sind.
Für die Bemessung des Schadenersatzes sind drei Schadensgrößen zu unterscheiden.
  • Der konkrete Schaden ist ein Schaden, der dem Käufer tatsächlich entstanden ist und der durch Belege nachzuweisen ist.
  • Der abstrakte Schaden ist entgangener Gewinn oder Imageverlust bei den eigenen Kunden. Er ist in der Regel nur durch Kaufverträge nachzuweisen.
  • Die Vertragsstrafe ist eine Konventionalstrafe, die im Vertrag unabhängig vom tatsächlich entstandenen Schaden vereinbart werden kann. (So deckt bei Umbaumaßnahmen für jede Verspätung den Baufirmen die Vertragsstrafe eine Umsatzeinbuße pro Tag für den Augenoptiker). Vertragsstrafen sind aber nur unter Kaufleuten wirksam zu vereinbaren.
3. Annahmeverzug
Voraussetzung ist die Fälligkeit der Leistung und das Angebot der geschuldeten Leistung. Ein wörtliches Angebot der geschuldeten Leistung reicht aus, wenn der Gläubiger erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde oder wenn der Gläubiger die Leistung abzuholen hat.
Der Annahmeverzug hat für Käufer folgende Konsequenzen:
  • Gefahrenübergang: Die Gefahr des zufälligen Übergangs der Ware geht mit Eintritt des Verzugszeitpunktes auf den Gläubiger über.
  • Haftungsübergang: Damit hat der Verkäufer nur noch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beim Untergang der Ware zu vertreten. D.h. für leichte Fahrlässigkeit haftet er nicht mehr.
  • Wegfall der Verzinsung. Vom Zeitpunkt des Annahmeverzugs sind für Geldschulden keine Zinsen mehr zu zahlen.
  • Rechte des Lieferers
  • Der Lieferer kann vom Vertrag zurücktreten. Dies wird dann der Fall sein, wenn der Lieferer ohne Schwierigkeiten die Ware an einen anderen Kunden verkaufen kann und/oder er mit den in Annahmeverzug geratenen Kunden weiter konfliktfrei in Geschäftsverbindung bleiben will. Da gerade die Brille eine Sonderanfertigung ist, ist der Annahmeverzug für den Optiker immer ein Problemfall.
  • Der Lieferer kann die Ware im eigenen Lager oder in einem öffentlichen Lagerhaus auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern lassen und auf Abnahme klagen.
  • Der Lieferer kann nach Ablauf einer Frist den Selbsthilfeverkauf oder eine öffentliche Versteigerung betreiben. Der Käufer muss Ort, Zeitpunkt und Ergebnis der Versteigerung erfahren. Die Versteigerung wird auf Rechnung des Käufers durchgeführt, einen eventuellen Mehrerlös erhält der Gläubiger. Bei einem Mindererlös verbleibt eine Verbindlichkeit an den Verkäufer, die einklagbar ist.
4. Zahlungsverzug
Ist die Fälligkeit der Zahlung kalendermäßig bestimmt, kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug. Beispiele: „zahlbar am 06.03.01“; „fällig Ende März“ . Ist die Fälligkeit nicht kalendermäßig bestimmt, so kommt der Schuldner nur durch eine Mahnung in Verzug. Beispiele: „Zahfung sofort“; „zahlbar 10 Tagen nach Rechnungsdatum“ Abweichend davon kommt der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Beim Verbrauchsgüterkauf muss der Verbraucher darauf hingewiesen werden.
Verzugsfolgen
Ist ein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft beteiligt, beträgt der Zinssatz 5 Prozent über dem Basiszinssatz, der zur Zeit auf 3,62 Prozent festgesetzt ist und sich halbjährlich, erstmals zum 1.1.2002, ändern kann. Für eine vertragliche Entgeltforderung zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 8 Prozent über dem Basiszinssatz. Macht ein Verbraucher gegenüber einem Unternehmer einen Verzugszins geltend, kann er nur 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz beanspruchen.
Die Verzinsungspflicht tritt unabhängig von einem etwa erlittenen Schaden ein, was bedeutet, dass der Schuldner mit dem Nachweis ausgeschlossen ist, dem Gläubiger sei ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden. Der Verzögerungsschaden (neben dem Anspruch auf Erfüllung) ist wie bisher zu ersetzen.
SE statt der ganzen Leistung (bisher: SE wegen Nichterfüllung) oder Rücktritt sind nunmehr vereinfacht möglich, es entfallen die früheren Voraussetzungen des Verzugseintritts und der anschließenden angemessenen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
5. Das neue Verjährungsrecht
Die Vorschriften zur Verjährung wurden durch das sog. Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.1.2002 einschneidend geändert. Die neuen Verjährungsregeln finden auch auf die am 1.1.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Da jedoch daneben für eine gewisse Zeit auch noch die bisherigen Vorschriften zur Anwendung kommen können (vgl. unten Übergangsregelung), ist auch noch die alte Rechtstage zu behandeln.
Bedeutung
Verjährung bedeutet die Entkräftung eines Rechtsanspruchs infolge Nichtausübung innerhalb einer bestimmten Zeit. Mit Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern, d.h. er muss die Verjährung ausdrücklich geltend machen. Die Verjährung vernichtet nicht den Anspruch, sie nimmt ihm nur die gerichtliche Durchsetzbarkeit.
Folge: Das trotz Verjährung Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, weil der Gläubiger nicht ohne rechtlichen Grund etwas erlangt hat; dies gilt auch dann, wenn der Schuldner bei der Leistung den Eintritt der Verjährung nicht gekannt hat. Die Verjährung dient dem Rechtsfrieden. Der Gläubiger soll gehalten sein, seinen Anspruch alsbald geltend zu machen, da eine längere Verzögerung die Gefahr mit sich bringt, dass die wirklichen Rechtsverhältnisse nicht mehr festzustellen sind.
Nur Ansprüche können verjähren. Unter Anspruch versteht das Gesetz das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (z.B. Kaufpreiszahlung, Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen). Rechte, die keine Ansprüche sind, verjähren nicht, z.B. Gestaltungsrechte wie Kündigung, Anfechtung, Aufrechnung; hier können allerdings besondere Fristen gelten (z. B. Anfechtungsfrist, Kündigungsfrist). Die Regelverjährung beträgt jetzt drei Jahre (bisher 30 Jahre) und gilt ab Jahresende der „Anspruchsentstehung“ und Erkennbarkeit (sog. Erkennbarkeitskriterium); mit „Entstehung“ ist, entgegen dem Wortlaut, weiterhin Fälligkeit gemeint. (Abb 3.)
Bisher waren viele Sondertatbestände im BGB verstreut, so dass die Regelverjährung in der Rechtspraxis eher einer Ausnahmeverjährung glich. Jetzt ist durch Wiederherstellung eine einheitliche Regelverjährung (wichtige Ausnahme: Gewährleistungsverjährung). Unterbrechung heißt jetzt „Neubeginn der Verjährung“. Nach Wegfall des unterbrechenden Ereignisses läuft die Frist von vorn. Die Hemmung ist der Zeitraum, in dem das hemmende Ereignis andauert, wird in die Verjährung nicht eingerechnet.
Bisher gab es ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen. Jetzt gibt es kaum noch Unterbrechungs-, fast nur noch Hemmungstatbestände. Dies führt zur Beschleunigung des Geschäftsverkehrs, da Frist kaum mehr von vorn zu laufen beginnt.
Verjährung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche
Bisherige Fristen
  • Rechtsmängel (Mängel, die von außen an die Sache her-angetragen werden, z.B. Pfandrecht an beweglichen Sachen, Hypothek an einem Grundstück, wenn lastenfreie Übertragung geschuldet war): 30 Jahre
  • Sachmängel (Mängel, die in der Sache selbst ihren Grund haben, z.B. Defekt einer beweglichen Sache, Bebauungsverbot bei einem Grundstück)
  • Sechs Monate bei beweglichen Sachen
  • Ein Jahr bei Grundstücken
Neue Fristen
  • einheitlich: Zwei Jahre
  • Ausnahmen: Bauwerk und „Baumaterial“ (wenn die „Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat“: Fünf Jahre
  • Bei Arglist des Verkäufers: Drei Jahre ab Kenntnis
Verjährung werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche
Bisher galten grundsätzlich: Sechs Monate mit Beginn der Abnahme
Ausnahmen:
  • Grundstücke: Ein Jahr
  • Bauwerke: Fünf Jahre
  • Bauwerke nach Vereinbarung von VOB/B: Zwei Jahre
Jetzt gelten drei Jahre wie bisher mit Abnahme des Werkes
Ausnahmen:
  • Werke, durch die eine Sache hergestellt, gewartet oder verändert werden oder Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür: Zwei Jahre
  • Bauwerke oder Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür: Fünf Jahre (außer bei Vereinbarung von VOB/B: wie bisher zwei Jahre)
  • Arglist des Werkunternehmers: Drei Jahre
Verjährungsvereinbarungen
Bisher waren Verjährungsverlängerungen grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmen bei Gewährleistungsfristen im Rahmen eines Kauf- oder Werkvertrages.
Waren Verjährungsverkürzungen grundsätzlich zulässig (Einschränkungen waren durch AGB möglich)
Jetzt: Längere Verjährungsfrist als 30 Jahre sind unzulässig. Für Verjährungsverkürzungen gilt :
  • bei Vorsatztaten unzulässig
  • bei Gewährleistungsfristen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs über neue Sachen: Verkürzung unter zwei Jahre unzulässig
  • über gebrauchte Sachen: Verkürzung unter einem Jahr unzulässig
  • daneben sind Einschränkungen durch das AGB wie bisher möglich
Bernhard Schwenk
Dozent für Betriebswirtschaft und EDV
FFA München
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