Augenoptiker dürfen Prismenbrillen abgeben und anpassen. Das wurde durch ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main vom 27.09.2006 (4 U 19/06) bestätigt. Das Gericht hatte die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage einer Augenoptikerkundin rechtskräftig zurückgewiesen. Zusätzlich wurde die gegen das Gericht erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom Bundesgerichtshof (BGH) verworfen.
Damit hat erstmals ein Oberlandesgericht – mit indirekter Zustimmung des BGH – die Abgabe und Anpassung von Gläsern mit prismatischer Wirkung durch Augenoptiker gutgeheißen. Der Zentralverband der Augenoptiker (ZVA) geht davon aus, dass „mit der Veröffentlichung der OLG-Entscheidung die jahrelange Unsicherheit und die Versuche, die Tätigkeit von Augenoptikern im Bereich der Prismenversorgung zu diskreditieren, beendet sind“.
Folgende Schlussfolgerungen könnten, so der ZVA, aus den in den vergangenen Jahren gefassten Gerichtsurteilen zur Versorgung mit prismatischen Gläsern gezogen werden:
- 1. Augenoptiker dürfen, auch ohne Zustimmung eines Augenarztes, prismatische Gläser anpassen und abgeben.
- 2. Es sind keine überzogenen Anforderungen an eine Aufklärung der Kunden zu stellen. Eine vernünftige Aufklärung, etwa durch Überreichen von Fachaufsätzen oder Broschüren, reicht aus.
- 3. Unabhängig davon sollten Prismenkunden zuvor ärztlich abklären lassen, ob eventuell Krankheiten vorliegen. Kunden, die bereits bei einem Arzt für Augenheilkunde waren, können problemlos mit prismatischen Gläsern versorgt werden, wenn dies optometrisch fachlich vertretbar ist.
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