Um den Brillenvertrieb durch Augenärzte zu untersagen, hat die Hamburger Wettbewerbszentrale im Auftrag des Zentralverbandes der Augenoptiker (ZVA) vor dem Landgericht Halle einen weiteren Augenarzt verklagt. Über seine Ehefrau und die Firma Concentro hatte der Arzt eine Gleitsichtbrille angepasst und vertrieben.
Mit dieser dritten Klage gegen Augenärzte möchte der ZVA verhindern, dass das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient für gewerbliche Zwecke ausgenutzt wird. Mit dem Vertrieb von Brillen verstoßen die Augenärzte nach Ansicht des ZVA und der Wettbewerbszentrale gegen die ärztliche Berufsordnung und das Handwerksrecht. Diese verbietet eine Zuweisung von Patienten an bestimmte Leistungserbringer. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass Ärzte über die medizinische Notwendigkeit hinaus Einfluss auf den Wettbewerb weiterer Leistungserbringer nehmen.
Mit dem am 16. Mai 2006 ergangenen Urteil (Az 26 O 130/05) hat das Landgericht Hannover Ärzten grundsätzlich untersagt, sich in ihrer Berufsausübung von kommerziellen Erwägungen leiten zu lassen, indem sie mit bestimmten Leistungserbringern zusammenarbeiten. Zudem sei die Brillenanpassung und der Verkauf das Leistungsspektrum der eigens dafür ausgebildeten Augenoptiker. Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung des Zentralverbandes der Augenoptiker, der deshalb gute Chancen sieht, dass das Vertriebsverbot von Brillen durch Augenärzte in weiteren Prozessen bestätigt wird.
Der Berufsverband der Augenärzte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, über die voraussichtlich 2007 entschieden wird.
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