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Klatsche für Augenärzte wegen Brillenverkaufs

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Klatsche für Augenärzte wegen Brillenverkaufs

Einen klaren Sieg verbuchte im Februar die Augenoptikerinnung für Mittel- und Unterfranken gegen den Berufsverband der Augenärzte vor dem Landgericht Würzburg. Nach eigener Aussage wäre die kleine selbstständige Innung jederzeit zu einer außergerichtlichen Einigung bereit gewesen. Wer mag sich schon unbedingt vor Gericht auseinandersetzen? Nun – manche Betonköpfe aus der augenärztlichen Klientel stehen offensichtlich drauf.

Was war geschehen? Im Grundsatz stritten die Parteien darüber, ob die Beklagten – in diesem Fall Augenärzte aus Veitshöchheim – als Augenärzte Brillen verkaufen oder vermitteln.
Vor Gericht wurde der Tatbestand wie folgt geschildert: Über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertreiben die beiden beklagten Augenärzte organisatorisch, räumlich und rechtlich getrennt Kontaktlinsen und Pflegemittel. Zum 1. Oktober 2009 meldete diese GbR die Erweiterung des Geschäfts um „Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Sehhilfen“ an. Die räumliche Trennung sieht folgendermaßen aus: Die GbR hat einen Raum in dem Gebäude angemietet, in dem sich auch die Arztpraxis befindet. Von der Praxis gelangt man durch eine Tür zu diesem Raum der GbR, in dem sich eine Refraktionseinheit, eine Präsentationswand mit Brillenfassungen sowie eine geringfügig beschäftigte Augenoptikermeisterin befinden. Die Patienten werden mit dem Schritt durch die Tür zu Kunden und „dürfen“ eine Brille von Eyemetrics bestellen. Bei einem Testkauf durch ein Vorstandsmitglied der Augenopti-kerinnung unterschrieb der Käufer zudem eine von den Ärzten vorgelegte Erklärung, dass ihm kein Optikgeschäft empfohlen worden sei. Denn das ist ja schon untersagt.
Gegen dieses ganze Prozedere klagte die kleine Innung – und das Gericht gab ihr Recht. „Die Beklagten haben durch die Vermittlung an die Firma Eyemetrics zum Kauf einer Brille gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen. Als sogenannte Marktverhaltensregel gilt demnach: Ärzten ist und bleibt es untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit diese nicht wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.
Im vorliegenden Fall war der Testkäufer eindeutig auf die Möglichkeit des Brillenerwerbs bei der benachbarten GbR hingewiesen worden, was an sich schon ein Gesetzesverstoß ist. Der durchschnittliche Patient könne kaum erkennen, ob und wann er den Augenarzt verlässt und sich dem Augenoptiker zuwendet. Dabei spielte es für das Gericht keine Rolle, ob und was an der Tür, die die beiden „Geschäfte“ trennt, geschrieben steht. Klarer Fall – die Beklagten wurden verurteilt es zu unterlassen, Patienten im Zusammenhang mit einer Refraktion den Abschluss eines Liefervertrags mit Eyemetrics zu vermitteln.
Bedeutsam ist, dass das Gericht den beklagten Augenärzten mit Klaus Wilms einen Vertreter des Berufsverbandes zuordnete. Damit wird die ganze Sache musterprozesswürdig. Und das alles, weil man sich unbedingt vor Gericht streiten wollte…
Theo Mahr
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