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Brandneu: Die „Mini-GmbH“

Gesellschaftsrecht (2): Gründen, Übernehmen, Unternehmen
Brandneu: Die „Mini-GmbH“

Die Reform des GmbH-Rechts ist abgeschlossen. „Die GmbH“ als solche wurde wohl nicht angetastet, vieles wurde jedoch vereinfacht und dereguliert. Der Forderung des Handels und der Wirtschaft nach einer Alternative zur einfachen und kostengünstigen Unternehmensgründung mittels Limited, wurde nun durch die Gründungsalternative der deutschen „Mini-GmbH“ wahr. Die kleine GmbH, die Unternehmergesellschaft UG, ist geboren.

Seit Inkrafttreten der GmbH-Reform am 01. November 2008 gibt es die in Deutschland völlig neue, sogenannte „Unternehmergesellschaft“ (UG), die keine eigenständige Rechtsform darstellt, sondern eine Sonderform der GmbH ist. Als Sonderform einer GmbH gelten für die UG daher alle Regeln, die auch für die herkömmliche GmbH gelten (siehe Artikel Gesellschaftsrecht Teil 1 in der letzten Ausgabe).

Sie darf sich allerdings im Rechtsverkehr nicht GmbH nennen, sondern muss wie die Limited, den Zusatz „Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ tragen, um Geschäftspartner auf die im Vergleich zur GmbH noch weiter beschränkten Haftung der UG hinzuweisen und so zu schützen. Möglich sind Firmenbezeichnungen als Sach-, Personen- oder Phantasiefirma, wobei die Rechtssprechung für die Zulässigkeit des Namens beachtlich ist.
Die Namensgebung sollte mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer abgestimmt werden, empfiehlt der Deutsche Industrie und Handelskammertag (DIHK). Dort werden allerdings nicht Ansprüche an den Namen durch sonstige Dritte geprüft, sondern nur diejenigen im Zusammenhang mit dem Kammer-Eintrag. Die UG ist eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) mit Rechtspersönlichkeit.
Wie im Gesetzesentwurf bereits vorgesehen, kann der Existenzgründer nun in dem realisierten neuen Gesetz direkt auf eine Anlage zum Gesetzestext für den Gesellschaftsvertrag zurückgreifen, soweit die UG maximal drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat. Die zunächst im Regierungsentwurf angedachte Mustersatzung dagegen ist vom Tisch. Das nun als Anlage zum Gesetz eingefügte „Musterprotokoll“ erspart stammkapitalabhängige Notarkosten. Da Abweichungen vom Mustervertrag nicht möglich sind, bleibt die Offerte, anstelle des Musterprotokolls einen herkömmlichen Gesellschaftsvertrag von einem Notar individuell abzufassen zu lassen, z.B. wenn mehr als der eine obligatorische Geschäftsführer (nur natürliche Personen) bestellt werden sollen. Der oder die Geschäftsführer können bei der UG zugleich Gesellschafter sein.
Jetzt auch nach deutschem Recht möglich: Mit Symbolkapital Unternehmen gründen
Unternehmensgründer können dabei ab einem symbolischen Euro Startkapital (Einlage nach oben flexibel) starten.
Die Höhe des Betrages (in vollen Euro) sowie die Verteilung der Geschäftsanteile (volle Euro) unter den Gesellschaftern, ist im Gesellschaftsvertrag aufzuführen.
Durch neue Regeln zu den Geschäftsanteilen (ab einem Euro) wird die Unternehmensnachfolge erleichtert. Denn bisher durfte jeder Gesellschafter nur eine Einlage tätigen, die mindestens 100 Euro aufweisen musste und nicht teilbar war. Nun kann die Einlage zur Unternehmensgründung variiert werden, Geschäftsanteile können geteilt und zusammengelegt werden.
Beim Thema Bareinlage wurde die verdeckte Sacheinlage (Werkzeug, Maschinen, Gebäude) neu geregelt. Die Bareinlagepflicht besteht nicht mehr in voller Höhe fort, sondern der tatsächliche Wert der erbrachten Sacheinlage wird in Höhe des tatsächlichen Wertes auf die fortbestehende Einlageverpflichtung angerechnet. Geschäftsanteile einer UG können später an andere Gesellschafter oder Dritte durch notariell beurkundeten Abtretungsvertrag und Vermerk im Handelsregister abgetreten werden.
Eine dem Handelsregister beigelegte Gesellschafterliste soll dabei für lückenlose Klarheit sorgen und dem Gläubigerschutz dienen. Ihre Verbindlichkeit wirkt gleichermaßen im Innen- und Außenverhältnis. Bisher musste der Käufer eine vollständige Liste der Herkunft der Anteile vom Veräußerer anfordern oder eine Garantie anfordern. Rechtsunsicherheiten diesbezüglich sind nun aufgrund der Gesellschaftsliste behoben.
Die IHK gibt dabei zu bedenken, dass das Knüpfen einer Abtretung an Bedingungen (z.B. in Familiengesellschaften) nicht bei Verwendung des Musterprotokolls (Gesetzesanlage) möglich ist, sondern vorab nur mittels notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag.
Jetzt leichter: Unter-nehmensnachfolge
Die konkrete Beschreibung des Gegenstandes des Unternehmens (z.B. Einzelhandel mit Landmaschinen) und die Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift, sind im Gesellschaftsvertrag anzugeben. Auch für Geschäftsbriefe, die Auflösung der UG sowie Strafvorschriften gibt es jetzt passende Regeln, die zu beachten sind. Das Stammkapital ist im Übrigen zu erhalten und darf nicht an den oder die Gesellschafter ausgezahlt werden.
Beachtlich ist auch laut IHK-Organisation, dass Kredite für die UG durch die Gesellschafter selbst im Falle der Insolvenz nur nachrangig erfüllt werden. Bei Zahlungsunfähigkeit oder für den Fall, dass das Vermögen der Gesellschaft ihre Schulden nicht mehr deckt, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Gehaftet wird nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Dies jedoch erst, wenn der oder die Gesellschafter in das Handelsregister eingetragen sind! Die persönliche Haftungsbeschränkung gilt dann auch bei Insolvenz. Ziel der UG ist allerdings das Gegenteil:
Gesetzlich fixiertes Ziel einer jeden „Mini-GmbH“: GmbH werden
Diese haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, die Mini-GmbH, soll nach Willen des Gesetzgebers mit der Zeit durch erfolgreiches Wirtschaften in eine GmbH, die nach neuem GmbH-Recht weiterhin 25.000 Euro Mindestkapital verlangt, überführt werden.
Insoweit besteht eine sogenannte „Ansparpflicht“, die auch dem Gläubigerschutz dient. Ein Viertel des Jahresüberschusses darf nicht an den oder die Gesellschafter ausgezahlt werden, sondern muss als Rücklage angespart werden und darf nur zum Verlustausgleich früherer Jahre oder für Stammkapitalerhöhungen verwendet werden.
Zur Umwandlung in eine GmbH bedarf es dann eines Notars, der die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet. Erst mit der Handelsregistereintragung darf der Zusatz UG durch GmbH ersetzt werden. Eine Umwandlung von einer GmbH in eine UG dagegen soll nicht möglich sein.
Verdrängt die Mini-GmbH die Limited – und was will die EU-Kommission?
Es ist zu erwarten, dass damit der Boom der Limited spätestens jetzt seinen Höhepunkt überschritten hat, auch wenn es nach wie vor Werber dafür gibt. Doch der Streit dürfte durch die neue Unternehmergesellschaft zumindest für viele deutsche Gründer obsolet werden.
In manchen Fällen mag die Limited, die sich in englischem Recht bewegt, auch weiterhin eine Alternative sein, doch die Unternehmergesellschaft ist eine einfache, günstige und moderne Alternative, die vor allem auf dem bewährten und traditionsreichen GmbH-Recht fußt, mehr Gläubigerschutz bietet als die Limited und selbst das Zeug zum Exportschlager hat.
Richtig ist, dass sich die „Mini-GmbH“ bewähren muss und das offen ist, ob wesentliche Fallstricke bestehen, die dann vom Gesetzgeber nachgebessert werden können. Allerdings könnten sie alle, die GmbH, die Mini-GmbH, die Limited und andere europäische Gesellschaftsformen bald von ganz anderer Seite Konkurrenz bekommen.
Die EU-Kommission will eine neue europäische Rechtsform auf den Weg bringen: Die SPE, eine Europäische Privatgesellschaft. Eine Vorlage der EU-Kommission liegt den EU-Mitgliedsstaaten bereits vor. Der Bundesrat hat aktuell Zweifel angemeldet (siehe Gesellschaftsrecht Teil I und Teil III).
Volker Heckmann
Quellen und weitere Informationen: Bundesregierung, Bundesjustizministerium, Bundesrat, EU-Kommission, DIHK inklusive regionaler Informationen der IHK-Düsseldorf, IHK-Bochum, Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), Handwerkskammern. Die dargestellten Informationen bieten einen unverbindlichen ersten Überblick, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
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