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Änderungen im reformierten GmbH-Gesetz

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Änderungen im reformierten GmbH-Gesetz

1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen:

„Mini-GmbH“: Die Unternehmergesellschaft (UG) inklusive vieler Limited-Vorteile
Kernanliegen zu diesem Zweck der Beschleunigung war laut Bundesjustizministerium die Einführung der Unternehmergesellschaft (UG = § 5a GmbHG)). Sie soll die deutsche Antwort auf die englische Limited sein. Die UG ist keine neue Rechtsform, sondern eine sog. „Mini-GmbH“, auf die Rechtsvorschriften des GmbH-Gesetzes anwendbar sind, soweit nicht spezieller für die UG geregelte Vorschriften greifen. Die UG-Gründung ist ab mindestens einem Euro Kapitaleinsatz vereinfacht möglich, eine GmbH erfordert weiterhin 25.000 Euro Mindestkapitaleinsatz. Gläubigerschutz wird durch eine Ansparpflicht gewährleistet. Ein Musterprotokoll erleichtert die einfache und kostengünstige Gründung light, die viele Vorteile der Limited enthält. (Ausführlich zur UG siehe Artikel Gesellschaftsrecht, Teil 2 in der nächsten Ausgabe des Magazins „DER AUGENOPTIKER“).
a) „GmbH“: Erleichterung der Kapitalaufbringung/ Übertragung von Geschäftsanteilen bei der GmbH
Beispiele: GmbH-Gesellschafter können künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen. Künftig muss jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von „mindestens“ einem Euro lauten (d.h., die alte Regelung, dass die Stammeinlage mindestens 100 Euro beträgt und das die Stammeinlage nur in Einheiten aufgeteilt werden darf, die durch 50 teilbar ist, entfällt bei der GmbH. Geschäftsanteile können demnächst leichter aufgeteilt, zusammengelegt oder übertragen werden. Das Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage“ wird gesetzlich geregelt, d.h. eine verdeckte Sacheinlage liegt künftig vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung einen Sachwert erhalten hat. Der Wert der geleisteten Sache wird demnächst auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet, und zwar erst nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
b) Einführung von Musterprotokollen
Beispiele: Für unkomplizierte Standardgründungen (u.a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden (anstelle von den zunächst angedachten Mustersatzungen) nun zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Dabei werden beispielsweise die bisher notwendigen drei Dokumente zum Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste zusammengefasst und kostenrechtlich privilegiert. (für die UG-Gründung wird laut Bundesjustizministerium das Musterprotokoll zur echten Kosteneinsparung führen).
c) Beschleunigung der Registereintragung
Beispiele: vereinfachte Registereintragung, zudem vereinfachte Gründung von Ein-Personen-GmbH usw..
2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
Die Attraktivität der GmbH soll nicht nur in der Gründung, sondern auch als „werbendes“, also am Markt tätiges Unternehmen erhöhen. Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb werden ausgeglichen.
a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland
Beispiele: Dieser bisherige Nachteil ist aufgehoben. Nun kann eine GmbH einen Verwaltungssitz wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt (d.h. dieser kann auch im Ausland liegen). Auslandstöchter können nun als GmbH geführt werden.
b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Beispiele: Gesellschafter ist nur noch derjenige, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So wird lückenlos transparent, wer wann Gesellschafter war oder ist. Geldwäsche lässt sich so besser verhindern.
c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Beispiele: Aufgrund der Gesellschafterliste wird der gutgläubige Erwerb von Gesellschaftsanteilen rechtssicherer, Transaktionskosten werden gesenkt, die Veräußerung von Geschäftsanteilen insbesondere älterer GmbHs, wird erleichtert.
d) Sicherung des Cash-Pooling
Erläuterung: Cash-Pooling – das Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen Unternehmensanteilen im Konzern. Mittel von den Tochtergesellschaften werden an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Die Tochtergesellschaft erhält daraufhin Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Diese Methode unterliegt nun konkreteren gesetzlichen Regeln. Eine Rückkehr zu bilanziellem Denken im Haftungskapitalsystem soll die Bereiche Kapitalaufbringung und –erhaltung besser regeln.
e) Deregulierung des Eigenkapitalrechts
Die Materie des Eigenkapitalrechts (§§ 30 ff. GmbHG) wird vereinfacht und dereguliert. Beim Eigenkapitalrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter einer GmbH geben, als Darlehn oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Das MoMiG soll die Fortführung und Sanierung von Unternehmen im Insolvenzfalle erleichtern. Dadurch wird beispielsweise verhindert, dass Unternehmern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die die Fortführung des Betriebes erfordern. Sanierfähige Unternehmen soll innerhalb Jahresfrist eine Vereinbarung geboten werden, die die Fortsetzung des schuldnerischen Unternehmens ermöglicht.
3. Bekämpfung von Missbräuchen
Beispielsweise wird die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften beschleunigt. Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Geschäftsführer, die Beihilfe bei der Ausplünderung der Gesellschaft leisten und so die Zahlungsunfähigkeit bewirken, werden stärker in die Pflicht genommen. Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden im GmbH-Recht erweitert. Auch das Strafgesetzbuch wird um einige Vorschriften ergänzt. Beispielsweise kann zum Geschäftsführer nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts (auch im Ausland) verstoßen hat. Die Gesellschafterhaftung wird erweitert auf Schäden, die der Gesellschaft dadurch entstehen, dass Gesellschafter einer Person die Führung der Geschäfte überlassen, die nicht Geschäftsführer sein kann.
Quellen* und weitere Informationen:
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