Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat einem Augenarzt aus Niedersachsen verboten, seine Patienten an einen bestimmten Augenoptiker ohne hinreichenden Grund zu verweisen. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht in seinem Urteil vom 8. April 2010, dessen Begründung jetzt vorliegt.
Mit seiner Entscheidung bestätigt das Oberlandesgericht das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 9. Juli 2009. In seiner Begründung weist das OLG Celle darauf hin, dass sich aus den vorgelegten Patientenerklärungen des niedersächsischen Arztes – anders als dieser es darstellen wollte – kein hinreichender Grund für eine Verweisung des Patienten zu einem bestimmten Augenoptiker ergebe.
Verboten wurde dem Arzt ebenfalls, selbst Brillen an seine Patienten anzugeben. Dies dürfe der Augenarzt nur, wenn die Brillenabgabe notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist. Aus den vorgelegten Patientenerklärungen ergebe sich dies jedoch nicht. Zum Teil habe der Arzt Patientenerklärungen vorgelegt, die belegen, dass gerade keine „objektiven Patientenbesonderheiten“ existieren.
Für den verurteilten Augenarzt bestand noch die Gelegenheit, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben, um auf diesem Wege ein neues Revisionsverfahren vor dem BGH zu ermöglichen.
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