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Hygiene am Arbeitsplatz

Hygiene-Management
Hygiene am Arbeitsplatz

Das professionelle Hygiene-Management als wichtiger Bestandteil der Qualitätssicherung und des Kundenservices. Für den Augenoptiker und den Hörgeräte-Akustiker war und ist die Hygiene am Arbeitsplatz von Anfang an ein aktuelles Thema. Die direkte Arbeit am Menschen bringt es naturgemäß mit sich, dass in einem Augenoptik- oder Hörgeräte-Fachgeschäft ständig auf eine saubere und keimfreie Arbeitsumgebung geachtet werden muss. Der hohe Qualitätsstandard in Deutschland darf aus diesem Grund nicht nur Beratung, Anpassung und Technik umfassen, sondern muss sich auch auf ein Hygiene-Management auf höchstem Niveau konzentrieren.

Dabei ist zu beachten, dass eine penible Hygiene am Arbeitsplatz nicht nur Dienst am Kunden, sondern auch ein Bestandteil des gesetzlich geregelten Arbeitsschutzes ist. Ein sorgfältiges Hygiene-Management ist demzufolge nicht nur Kundenservice, sondern es dient auch dem Schutz der Mitarbeiter. Aus diesem Grund haben wir es bei der Hygiene am Arbeitsplatz auch mit einer gewissen Anzahl an gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zu tun.

Gesetzliche Hygiene-Vorgaben
Für die Überwachung des Arbeitsschutzes, einschließlich der Hygiene am Arbeitsplatz, sind in Deutschland die Berufsgenossenschaften, die Gewerbeaufsicht und gegebenenfalls auch die Gesundheitsämter zuständig. Diese kontrollieren und überwachen in vielen Bereichen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. In ärztlichen und zahnärztlichen Institutionen sind regelmäßige Hygiene-Kontrollen inzwischen an der Tagesordnung und es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis auch einmal Augenoptik- und Hörgeräte-Fachgeschäfte Gegenstand derartiger Kontrollbesuche werden.
Die zentralen gesetzlichen Regelungen für die Hygiene am Arbeitsplatz sind das Medizinproduktegesetz (MPG) und vor allem die TRBA/BGR 250 des Fachausschusses „Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“ der Berufsgenossenschaften.
Das Medizinproduktegesetz verpflichtet den Firmeninhaber zu aktuellen Qualitätsnormen und somit zur Einführung eines Qualitätsmanagements, das auch das Thema Arbeitsplatz-Hygiene einschließt.
Hinter dem „Kürzel-Ungetüm“ TRBA/BGR 250 verbirgt sich das Regelwerk „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“. Erarbeitet von den Berufsgenossenschaften, enthält die Regel nicht nur den Arbeitsschutz, Aspekte des Patientenschutzes wurden ebenfalls stark berücksichtigt.
Das Ziel von Qualitätsmanagement und TRBA/BGR 250 ist es, durch dokumentierte Maßnahmen Infektionen sowohl der Mitarbeiter als auch der Kunden zu verhindern. Eine Kernmaßnahme ist dabei die Aufstellung eines sogenannten Hygieneplanes.
Infektionsrisiken
Neben dem Arbeitsschutz ist eine keimfreie Arbeitsumgebung aber auch ein Gebot des Kundenservices. In der Augenoptik werden häufig mit Bakterien, Pilzen oder anderen Keimen kontaminierte Brillen auf Arbeitsflächen abgelegt. Der Hörgeräte-Akustiker hat es bei seinen Kunden vorrangig mit Infektionen im Bereich des Gehörganges zu tun. Die Kunden des Hörgeräte-Akustikers sind dabei von einem erhöhten Infektionsrisiko bedroht, denn ältere Menschen sind in der Regel anfälliger für Infekte. Das menschliche Immunsystem ist ebenso dem natürlichen Alterungsprozess unterworfen, wie andere Organe auch, deshalb lässt ab 50 Jahren die Leistungsfähigkeit unserer körpereigenen Abwehr nach.
Diese besonderen Begleitumstände erzwingen ein sorgfältiges Hygiene-Management am Arbeitsplatz. Sauberkeit und Desinfektion sind in diesem Kontext auch als Dienstleistung gegenüber dem Kunden zu sehen.
Im Normalfall wird eine mikrobielle Entzündung durch körpereigene Keime hervorgerufen, die meist unbewusst übertragen werden. Mögliche Infektionskeime sind:
  • Staphylokokken und Streptokokken als Verursacher eitriger Entzündungen
  • Pseudomonaden. Hierbei handelt es sich um Bakterien, die in unserer Umwelt allgegenwärtig sind (ubiquitär). Man nennt sie auch „Pfützenkeime“ und man findet sie im Boden, im Wasser sowie auf Pflanzen und Tieren. Pseudomonaden können besonders schwere Infektionen verursachen und müssen meist mit Antibiotika behandelt werden.
  • Hautpilze (Dermatophyten), die stark juckende Entzündungen zur Folge haben können.
Viren-Infektionen spielen nach aktuellem Wissenstand in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Hygiene am Arbeitsplatz
Die gesetzliche Hygienevorschriften, wie die TRBA/BGR 250, sollen vorrangig das Personal schützen, sie sind also hauptsächlich Arbeitsschutzregeln. Die Kunden wiederum werden durch den Verbraucherschutz erfasst.
Fakt ist: Wer Medizinprodukte, also auch Hörgeräte und Otoplastiken, in Verkehr bringt, muss in seinem Unternehmen ein Qualitätsmanagement (QMS) einrichten. Der Firmeninhaber trägt dabei die volle und nicht delegierbare Verantwortung, dass in seinem Unternehmen das QMS auch aktiv umgesetzt und „gelebt“ wird. Die Arbeitsplatz-Hygiene ist zwar nur ein einzelner Bestandteil des QMS, sie sollte aber, auch wegen der Bedeutung für die Kundenzufriedenheit, sehr ernst genommen werden.
In einem Augenoptik- oder Hörgeräte-Fachgeschäft werden Keime vor allem über die folgenden drei Wege übertragen:
  • Vom Kunden zum Mitarbeiter und dann zum Kollegen oder dem nächsten Kunden,
  • von der Brille, dem Hörgerät oder dem Ohrpassstück zum Mitarbeiter und dann zum Kollegen oder dem nächsten Kunden
  • und von Flächen oder Instrumenten zum Mitarbeiter und dann wiederum zum Kollegen oder dem nächsten Kunden.
Die Infektionsketten müssen unterbrochen werden. Dieses Ziel erreicht man im Fachgeschäft durch eine Anzahl verschiedener Maßnahmen:
  • Hygiene der Hände
  • Gründliches Waschen und Desinfizieren der Hände vor und nach jedem Kundenkontakt/jedem Reparaturvorgang.
  • Desinfektion des Hörgerätes, der Brille
  • Einsprühen mit Desinfektionsspray, anschließend Abwischen (und Reinigen) mit Einmal-Papiertüchern. Alternativ können auch Desinfektionstücher eingesetzt werden.
  • Desinfektion der Otoplastik Reinigen in einer Desinfektionslösung in einem Ultraschallbad. Die Desinfektionslösung muss regelmäßig, am Besten nach jedem Reinigungsvorgang gewechselt werden.
  • Desinfektion der Werkzeuge Reinigen in einer Desinfektionslösung in einem Ultraschallbad. Die Desinfektionslösung muss ebenfalls regelmäßig (nach Herstellervorgabe) oder bei sichtbaren Verschmutzungen gewechselt werden.
  • Desinfektion des Arbeitssplatzes
  • Einsprühen mit Desinfektionsspray, anschließend Abwischen (und Reinigen) mit Einmal-Papiertüchern nach jedem Arbeitsgang.
  • Organisatorische Maßnahmen
  • Umsetzung eines individuellen Hygiene-Managements für den Betrieb. Das Tragen von Einmalhandschuhen und Gesichtsschutz bei der Bearbeitung von kontaminierten Teilen.
Alle diese Maßnahmen müssen, sowohl im Rahmen des Qualitätsmanagements als auch der Vorschrift TRBA/BGR 250 in einem unternehmensspezifischen Hygieneplan zusammengefasst werden. Auch für diesen Hygieneplan ist der Firmeninhaber verantwortlich. Tabelle 1zeigt einen solchen Hygieneplan, der von der Firma egger Otoplastik + Labortechnik GmbH für die Anwender der neuen Arbeitsplatz-Pflegeserie Cedis Profi in Anlehnung an die GUV-R 206 1999–10 der gesetzlichen Unfallversicherung entwickelt wurde:
Die Unternehmensleitung ist darüber hinaus verpflichtet, die Mitarbeiter entsprechend zu schulen und diese Schulungen schriftlich zu dokumentieren. Ferner müssen regelmäßig die einschlägigen Informationen beschafft, auf Relevanz für das Unternehmen bewertet und gegebenenfalls umgesetzt werden.
Desinfektion und Desinfektionsmittel
Der Hauptbestandteil des Hygieneplans (siehe Tabelle 1) ist die Desinfektion. „Desinfektion“ bedeutet das Abtöten unerwünschter Keime, der Umfang hängt dabei vom Keimspektrum ab. Bei der Art der Desinfektion wird unterschieden, ob es sich um die Hände (also Haut), Oberflächen oder Werkzeuge bzw. Instrumente handelt.
Jeder Anwendungsbereich stellt besondere Anforderungen an die Desinfektionsmittel, welche unterschiedliche chemische Substanzen (Alkohole, Aldehyde, Phenole, spezielle Tenside, Halogen- oder Sauerstoff-Abspalter) enthalten. Die beabsichtigte mikrobiozide Leistung hat ebenfalls Auswirkungen auf die Zusammensetzung des zu wählenden Präparats. Ein Mittel zur Anwendung auf der Haut basiert somit auf anderen Wirkstoffen als ein Instrumenten-Desinfektionsmittel.
Allen Desinfektionsmitteln gemeinsam ist die Aufgabe, Kleinlebewesen abzutöten, deren physiologischer Aufbau und Eigenschaften dem der menschlichen Körperzellen ähneln. Dies bedeutet, dass die Anwendung solcher Produkte zu Hautreizungen und allergischen Reaktionen führen kann. Diese Tatsache erklärt auch die Vorgabe der Berufsgenossenschaften, bei der Verwendung von Desinfektionsmitteln Schutzhandschuhe zu tragen, Hände- und Haut-Antiseptika ausgenommen.
Alle Präparate zur Desinfektion von invasiven Medizinprodukten sind gemäß MPG selbst Medizinprodukte der Klasse IIb. Dies setzt die CE-Zertifizierung und somit das Anbringen des CE-Symbols mit Angabe der Zulassungsnummer der zertifizierenden Stelle voraus. Die mikrobiozide Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln muss durch Gutachten belegt werden, welche die Eignung für bestimmte Anwendungsbereiche zeigen. Gleichzeitig muss eine Risikoanalyse erfolgen, deren Ergebnis laufend zu überprüfen ist.
Die Herausforderungen an ein Hygiene-Management im Augenoptik- und Hörakustik-Fachgeschäft werden kontinuierlich zunehmen. Durch die wachsende Zahl multiresistenter Keime steigt die Infektionsgefahr und für ältere Kunden mit verringerten Abwehrkräften können bereits Allerweltskeime kritische Infektionen auslösen. Aus diesem Grund muss eine saubere, gesunde und keimfreie Arbeitsumgebung ein zentraler Bestandteil des Qualitätsmanagements sein. Ein professioneller Hygieneplan in Verbindung mit hochwertigen Desinfektions-, Reinigungs- und Pflegeprodukten sowie geschulte Mitarbeiter bieten die beste Garantie für die Einhaltung der Regeln des Arbeitschutzes und für eine konstant hohe Kundenzufriedenheit.
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