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Rechtliche Grundlagen

Betriebswirtschaft für Augenoptiker (4)
Rechtliche Grundlagen

Rechtsgeschäfte sind die Grundlage für viele betriebswirtschaftliche Aspekte in einem Betrieb. So werden die Beziehungen des Augenoptikers zu Kunden, Lieferanten und anderen Geschäftspartnern durch rechtsgeschäftliche Handlungen bestimmt. Wichtige Voraussetzungen in der Ausbildung eines Augenoptikmeisters sind somit die Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen und deren Anwendung bei verschiedenen Verträgen. Von besonderer Bedeutung für den Kaufmann sind die Neuerungen der Schuldrechtsreform. Die Gesamtheit aller geltenden Rechtsnormen bildet die Rechtsordnung eines Staates. Sie ist die Grundlage der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung und regelt das Zusammenleben als Gemeinschaft. Dazu zählen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrechte.

Das Rechtssystem für den Augenoptiker
Das bürgerliche Recht ist Teil des Privat- oder Zivilrechts. Im bürgerlichen Recht geht es um die rechtlichen Regelungen, die alle Bürger betreffen. Außer im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich Vorschriften zu diesem Teilbereich des Zivilrechts in einigen Nebengesetzen, wie etwa dem Produkthaftungsgesetz. Neben dem bürgerlichen Recht als allgemeinem Privatrecht gibt es noch Sonderprivatrecht, das bestimmte Berufsgruppen oder Sachgebiete betrifft. So geht es beispielsweise im Handelsrecht um Regelungen, die zusätzlich zu beachten sind, wenn Kaufleute privatrechtliche Rechtsbeziehungen eingehen. Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht ergänzen das Rechtspektrum für den Augenoptiker.

Dem Privatrecht steht das öffentliche Recht gegenüber. Die Unterscheidung zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht ist auch deshalb wichtig, weil im Privatrecht völlig andere Grundsätze gelten als im öffentlichen Recht. Das öffentliche Recht ist durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis, das Privatrecht durch Gleichordnung und Selbstbestimmung geprägt.
Im öffentlichen Recht tritt der Staat dem Bürger als Träger hoheitlicher Gewalt gegenüber. Er erlässt Verwaltungsakte (Bescheide), mit denen er Anordnungen gegenüber dem Bürger trifft. Die Verwaltungsbehörden dürfen aber natürlich nicht willkürlich entscheiden. Immer wenn eine Anordnung für den Bürger wichtig (wesentlich) ist, benötigen Behörden für ihr Handeln eine Gesetzesgrundlage, sog. Gesetzesvorbehalt.
Die Gerichtsbarkeiten
Die Abgrenzung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht und die Frage, welches konkrete Rechtsgebiet betroffen ist, hat erhebliche praktische Bedeutung. Die Zuordnung zu einem Rechtsgebiet entscheidet beispielsweise darüber, welches Gericht zuständig ist, wenn Streitigkeiten auftreten. Es gibt Streitfälle, die das bürgerliche Recht betreffen, werden von den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen entschieden. Das Verfahren vor den Zivilgerichten verläuft nach anderen Regeln als beispielsweise das Verfahren vor den Strafgerichten. Man unterscheidet folgende Gerichtsbarkeiten:
  • Ordentliche Gerichte in Zivil- und Strafsachen
  • Arbeitsgerichte
  • Verwaltungsgerichte
  • Finanzgerichte
  • Sozialgerichte
  • Verfassungsgerichte
Im Zivilverfahren gilt das Zivilprozessrecht. Im Zivilprozess streiten die betroffenen Parteien als Kläger und Beklagter miteinander. Der Prozess wird dadurch eingeleitet, dass der Kläger eine Klageschrift bei Gericht einreicht, die dann vom Gericht dem Beklagten zugestellt wird. Mit der Zustellung wird die Klage rechtshängig. Das Gericht ermittelt zur Aufklärung des Sachverhalts nicht selbst, sondern legt bei seiner Entscheidung den Vortrag der Parteien zugrunde. Ist in Punkten, die für die Entscheidung relevant sind, zwischen den Parteien streitig, was vorgefallen ist, muss die beweisbelastete Partei den Beweis für ihre Version, etwa durch Zeugen oder Sachverständige erbringen. Auf Grundlage des so festgestellten Sachverhalts trifft das Gericht seine rechtliche Entscheidung und weist die Klage ganz oder teilweise ab oder spricht ein Urteil zugunsten des Klägers.
Dagegen stehen sich im Strafprozess der Staat in der Person des Staatsanwalts und der Angeklagte gegenüber. Das Strafverfahren dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegenüber einem Täter. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Gericht sind zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen verpflichtet. Ist das Gericht am Ende des Verfahrens von der Schuld des Angeklagten überzeugt, verhängt es gegen ihn eine Freiheits- oder Geldstrafe.
Instanzen des Zivilrechts
Ein privatrechtlicher Rechtsstreit über Fragen des bürgerlichen Rechts ist also nach den Regeln des Zivilprozesses ( ZPO ) vor einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen zu führen. Ordentliche Gerichte in Zivilsachen sind:
  • Amtsgerichte (AG)
  • Landgerichte (LG)
  • Oberlandesgerichte (OLG)
  • Bundesgerichtshof (BGH).
Eingangsinstanz ist entweder das Amtsgericht oder das Landgericht. Im Regelfall gilt: Klagen mit einem Streitwert bis zu 5000 § sind vor dem Amtsgericht, Klagen mit einem höheren Streitwert vor dem Landgericht zu erheben. Wenn die Klage beim Landgericht zu erheben ist, müssen sich die Parteien in dem Rechtsstreit durch Anwälte vertreten lassen (Anwaltszwang).
Örtlich zuständig ist im Normalfall das Gericht am Wohnsitz des Beklagten. Verklagt man eine Gesellschaft, entscheidet deren Sitz. In besonderen Fällen ist davon abweichend ein anderer Gerichtsstand festgelegt. So müssen beispielsweise nach § 29 a ZPO Streitigkeiten aus Mietverhältnissen immer da geführt werden, wo sich die Räume befinden. In manchen Fällen bekommt der Kläger vom Gesetz auch eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, den Beklagten statt an dessen Wohnsitz an einem anderen Ort zu verklagen.
Das Gericht stellt mit seinem Urteil fest, ob der vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch besteht. Sind Kläger oder Beklagter mit der Entscheidung nicht einverstanden, haben sie unter Umständen die Möglichkeit, das nächsthöhere Gericht anzurufen, d.h. in Berufung und dann eventuell auch noch in Revision zu gehen.
Privatautonomie des Rechts
Im Privatrecht können die Parteien die Rechtslage grundsätzlich nach ihrem Willen frei ausgestalten. Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Das Instrument zur Gestaltung der Rechtslage sind Rechtsgeschäfte, insbesondere Verträge. Wesentliche Elemente der Privatautonomie sind die Freiheit des Eigentums und die Vertragsfreiheit.
Abschlussfreiheit
Grundsätzlich ist es Sache der Parteien, frei zu entscheiden, ob sie einen Vertrag abschließen wollen oder nicht (Abschlussfreiheit), und es ist ihnen auch überlassen, welche inhaltlichen Vereinbarungen sie treffen (Inhaltsfreiheit). Die Vertragsfreiheit stößt allerdings an Grenzen, wo sie als Mittel des Machtmissbrauchs eingesetzt wird.
Deshalb besteht ausnahmsweise Abschlusszwang (Kontrahierungszwang), wenn es um lebensnotwendige Güter geht und Betriebe eine Monopolstellung haben. Das ist zum Teil gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben, wie etwa in § 10 Energiewirtschaftsgesetz für Gas- und Stromversorger. Aber auch sonst gilt, wer lebenswichtige Güter öffentlich anbietet, den Vertragsschluss nur aus sachlichen Gründen ablehnen darf, wenn für den anderen keine zumutbare Möglichkeit besteht, sich die Leistung anderweitig zu besorgen.
Gestaltungsfreiheit
Auch die inhaltliche Ausgestaltungsfreiheit gilt nicht unbegrenzt.
Das Privatrecht ist als Teil der Gesamtrechtsordnung den Wertungen des Grundgesetzes unterworfen. Schranken der Inhaltsfreiheit ergeben sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen, § 134 (gesetzliches Verbot), § 138 (Sittenwidrigkeit), § 242 (Treu und Glauben) und bei Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen aus §§ 307 – 309 BGB.
Formfreiheit
Die Formfreiheit besagt, dass alle Rechtsgeschäfte in jeder beliebigen Form abgeschlossen werden können. Ausnahmen sind Rechtsgeschäfte, für die der Gesetzgeber eine bestimmte Form vorschreibt.
  • Schriftform: Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis, Bürgschaftserklärung unter Privatleuten, Testament, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Kreditvertrag, Tarifvertrag, Pacht- oder Mietvertrag länger als ein Jahr
  • Öffentliche Beglaubigung: Anträge auf Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins-, Güterrechtsregister; Grundbuch
  • Notarielle Beurkundung: Kaufvertrag über ein Grundstück, Schenkungsversprechen, Gesellschaftsverträge der Kapitalgesellschaften, Erbschaftsverträge
Rechtsgeschäfte, Rechtssubjekte, Rechtsobjekte
Rechtsgeschäfte, aus denen sich bestimmte Rechtsfolgen ergeben, bezeichnet man als Rechtsgeschäfte. Sie entstehen durch Abgabe von Willenserklärungen von Personen, die als Rechtssubjekte bezeichnet werden. Man unterscheidet hierbei natürliche und juristische Personen. (Abb2.)
Natürliche Personen sind alle Menschen, ihre Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Die Rechtsfähigkeit des Menschen endet mit seinem Tod. In dieser Zeit können sie Träger von Rechten und Pflichten sein. Juristische Personen sind Stiftungen, Vereine ( Sport, AG, GmbH usw.), Körperschaften, die unter einem einheitlichen Namen handeln und Rechtsgeschäfte abschließen können. Ihre Rechtsfähigkeit beginnt mit der Gründung und endet mit der Auflösung, die im jeweiligen Handelsregister dokumentiert wird. Die Organe der juristischen Person bestehen aus natürlichen Personen, welche die juristische Person nach außen vertreten und Willenserklärungen abgeben dürfen. So ist beispielsweise die GmbH als juristische Person der Geschäftspartner und nicht der Geschäftsführer als Person, der die Verträge unterzeichnet hat.
Entscheidend für die Gültigkeit von Rechtsgeschäften ist aber die Geschäftsfähigkeit. Sie ist die Fähigkeit, Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die Rechtsverhältnisse begründen, ändern und aufheben können ( z. B. Vertragsantrag, Vertragsannahme, Kündigung). Je nach Alter ändert sich im Vertragsrecht die Geschäftsfähigkeit.
Geschäftsunfähigkeit
Kinder bis 7 Jahre und dauernd Geisteskranke sind geschäftsunfähig – damit sind ihre Rechtsgeschäfte nichtig.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Die Willenserklärung von Personen vom 7. bis 18. Lebensjahr, sowie unter Betreuung stehende Personen führen zu Rechtsgeschäften, die zunächst schwebend unwirksam sind. Erst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters werden die Willenserklärungen wirksam und führen zu einem gültigen Rechtsgeschäft. Als Ausnahme bei Jugendlichen sind Rechtsgeschäfte im Rahmen ihres Taschengeldes, im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder wenn sie Ihnen nur einen rechtlichen Vorteil bringen (z. B. Schenkung).
Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
Personen ab dem 18. Lebensjahr können voll wirksame Willenserklärungen abgeben , sofern sie nicht geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind. Somit sind die Rechtsgeschäfte eines Volljährigen für beide Vertragspartner bindend.
Geschäftsfähigkeit von juristischen Personen
Die Geschäftsfähigkeit von juristischen Personen wird durch die handelnden Organe ausgeübt. Sie vertreten das Unternehmen nach außen, können Willenerklärungen entgegennehmen und abgeben. Hat die juristische Person Rechtsfähigkeit erlangt, ist sie sogleich auch handlungsfähig und geschäftsfähig.
Zu den Gegenständen des Rechtsverkehrs gehören Rechtsobjekte, die unterschieden werden können in Sachen (= körperliche Gegenstände) und Rechte (= unkörperliche Gegenstände).
Hier unterscheidet man zusätzlich
  • unbewegliche Sachen (Immobilien); Beispiele: Grundstücke, Gebäude
  • bewegliche Sachen (Mobilien); Beispiele: Konsumgüter; Investitionsgüter
  • vertretbare Sachen; Vertretbare Sachen im Sinne des BGB sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden können und jederzeit wiederbeschafft werden können. Beispiele: Brillen, Elektrogeräte u.ä.
  • nicht vertretbare Sachen; Nicht vertretbar sind einzelne Gegenstände, die subjektiv nach dem Willen des Vertragspartners bestimmt sind und nicht ersetzt werden können. Beispiele: Originalgemälde, gebrauchtes Auto
Willenserklärung, Vertrag und Abstraktionsprinzip
Die Willenserklärung (WE) ist das Instrument zur privatautonomen Gestaltung der Rechtslage. Denn Verträge, aber auch andere Rechtsgeschäfte, kommen über Willenserklärungen zustande. Eine Willenerklärungen ist aber nur dann eine rechtlich wirksame Äußerung, wenn die Person damit eine Rechtswirkung erzeugen will.
Neben den Willenserklärungen, die auf einen Vertragschluss (zweiseitige Rechtsgeschäfte) abzielen, sind Willenserklärungen bedeutsam, mit denen man alleine auf die Rechtslage einwirken kann, wie das Testament oder die Ausübung von Gestaltungsrechten, beispielsweise durch Anfechtungs-, Rücktritts- oder Kündigungserklärung. Man bezeichnet dies als einseitige Rechtsgeschäfte. Die Willensäußerung kann ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) oder durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten erfolgen. Willenerklärungen, die zu einem Vertrag führen, nennt man Antrag und Annahme.
Antrag
Er ist eine einseitige empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen der Abschluss eines Vertrages angeboten wird. Der Antrag muss so bestimmt sein, dass er ohne Zusätze durch ein einfaches „Ja“ angenommen werden kann. Es muss sich um ein persönliches Angebot an den Kunden mit der Preisangabe und den Angebotskriterien durch den Verkäufer handeln. Werbemaßnahmen (z.B. in Schaufenstern, Zeitungen, Funk/Fernsehen, Zusendung von Katalogen usw.) sind noch keine Anträge auf Abschluss eines Vertrages. Auch innerhalb des Ladens ausgezeichnete Waren sind keine persönlichen Angebote. Gerade im Laden können so falsche Preisauszeichnungen keinen Rechtsanspruch des Kunden zur Folge haben. Erst die persönliche Preisnennung durch den Verkäufer führt zum rechtsverbindlichen Angebot. Absichtlich falsche Preisangaben in der Warenpräsentation, Schaufenster oder Anzeige können aber wettbewerbsrechtliche Konsequenzen ( Abmahnungen ) durch die Konkurrenz haben.
Der Antragende ist an den Antrag gebunden, es sei denn, er hat die Bindung ausgeschlossen. Die Dauer der Bindung an den Antrag kann der Antragende selbst mit einer Annahmefrist bestimmen.
Unterlässt er die Fristbestimmung, innerhalb der ihm die Annahmeerklärung zugegangen sein muss, so kann der Antragsgegner als Anwesender nur sofort annehmen.
Als Abwesender ist die Annahme bis zu dem Zeitpunkt zu erklären, zu dem üblicherweise die Antwort erwartet werden kann. Hierbei ergeben eine angemessene Überlegungsfrist und die normale Laufzeit der Annahmeerklärung die Dauer der Annahmefrist. Der Antrag erlischt, wenn der Empfänger das Angebot ablehnt oder nicht rechtzeitig annimmt.
Annahme
Sie muss, wenn der Vertrag zustande kommen soll, uneingeschränkt und unbedingt erfolgen. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahme zustande. Der Zugang ist nicht erforderlich, wenn der Antragende darauf verzichtet hat oder ein Zugang nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist.
Eine verspätet zugegangene Annahmeerklärung gilt als neuer Antrag (Angebot), wobei es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch Ausnahmen gibt: Geht die rechtzeitig abgesandte Annahme erkennbar nur wegen der Unregelmäßigkeit der Beförderung verspätet zu, so gilt die Annahmeerklärung als rechtzeitig, sofern der Antragende (Empfänger der Annahme) nicht unverzüglich eine Verspätungsanzeige absendet.
Eine Annahmeerklärung unter Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen gilt als Ablehnung des Antrags, verbunden mit einem neuen Antrag. Ein Vertrag kommt also nur zustande, wenn sich die Vertragsparteien über alle wesentlichen Bestandteile sowie über alle Nebenpunkte geeinigt haben.
Abstraktionsprinzip
Für das weitere Verständnis von Rechtsgeschäften und deren Rechtsfolgen ist es wichtig, die Teilbereiche eines Rechtsgeschäftes klar zu trennen. Dadurch entsteht das Abstraktionsprinzip (Abb. 3).
Nach normaler Betrachtungsweise bilden ein Verpflichtungsgeschäft und die Erfüllung der Verpflichtungen einen einheitlichen Komplex. Besteht die Verpflichtung aber darin, dem anderen Eigentum an einem Gegenstand oder die Gläubigerstellung an einer Forderung zu verschaffen, muss zur Erfüllung der Verpflichtung wiederum ein Vertrag geschlossen werden. Das Eigentum muss durch Übereignung übertragen, die Forderung abgetreten werden. Am Beispiel des Kaufes bedeutet das: Im normalen Sprachgebrauch versteht man unter Kauf das gesamte Geschäft, mit dem ein Käufer von einem Verkäufer gegen Zahlung des Kaufpreises eine Kaufsache erwirbt. Juristisch betrachtet ist der Gesamtvorgang aber in mehrere, strikt von einander zu trennende Verträge aufzuteilen. Mit dem Kaufvertrag versprechen sich die Parteien die Leistungen und erwerben damit entsprechende Ansprüche gegeneinander. Es wird sozusagen das Programm dessen festgelegt, was passieren soll.
So muss zunächst geprüft werden, ob durch Antrag und Annahme als rechtsgültige Willenserklärungen ( WE ) überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Dabei ist es unerheblich, in welcher Form die WE abgegeben werden.
Der Kaufvertrag begründet für beide Parteien Rechte und Pflichten. Die Hauptpflichten des Verkäufers sind: dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
Die Hauptpflicht des Käufers besteht in der Zahlung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises. Da der Verkäufer dazu verpflichtet ist, alles zu tun, um den Käufer in den vollen und uneingeschränkten Genuss der Kaufsache kommen zu lassen, hat er eine ganze Reihe von Nebenpflichten zu erfüllen. Im einzelnen kann es sich dabei um Aufklärungs-, Auskunfts-, Beratungs- oder Mitwirkungspflichten handeln.
Der Aufbau des BGB
Das BGB ist die Rechtsgrundlage für die weiteren Ausführungen. Insgesamt ist das BGB in fünf Bücher unterteilt (Abb. 4). Die Verteilung der Regelungsmaterien auf die fünf Bücher folgt verschiedenen Gesichtspunkten.
  • Das Allgemeine vor dem Besonderen
  • Trennung von absoluten und relativen Rechten.
  • Zusammenfassung von Speziellen Rechten
Im Allgemeinen Teil des BGB (§§ 1 – 241) finden sich im Wesentlichen Vorschriften zu den handelnden Personen, zur Willenserklärung, zum Vertragsschluss, zu den Wirksamkeitshindernissen und zu Fristen, Terminen und Verjährung. Damit ist das geklärt, was für alle nachfolgenden Bereiche relevant ist. Verfügungsverträge, die Sachen betreffen, sind im 3. Buch des BGB geregelt. Vorschriften zu Schuldverträgen finden sich im 2. Buch des BGB, dem Schuldrecht.
Auch im Schuldrecht sind Regelungen, die alle Schuldverhältnisse betreffen, in einem allgemeinen Teil zusammengefasst und den besonderen Regeln, die einzelne Schuldverhältnisse betreffen, vorangestellt.
Im Familienrecht sind die Regelungen zusammengefasst, die mit Ehe und Verwandtschaft zu tun haben. Dazu kommen Vorschriften zu Vormundschaft und Pflegschaft. Im letzten Buch des BGB geht es um die vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen.
Bernhard Schwenk
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