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Grundlagen Vertragsrecht

Betriebswirtschaft für Augenoptiker (5)
Grundlagen Vertragsrecht

In der letzten Folge wurden einige Grundbegriffe der Rechtsordnung erläutert, sowie die Abgrenzung des BGB zum Öffentlichen Recht vorgenommen. Ein weiterer Aspekt waren die Gerichtsbarkeiten und erste Grundbegriffe des Vertragsrechts. Auf dieser Basis soll nun das Vertragsrecht mit seinen Schuldrechtlichen Konsequenzen nach neuem Schuldrecht erläutert werden.

Rechtsgrundlagen der Schuldrechtsreform
Anlass zur Einführung des neuen Schuldrechts war die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung dreier EG-Richtlinien in nationales Recht innerhalb einer bestimmten Frist.

  • Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, umzusetzen bis zum 31.12.2001
  • Zahlungsverzugrichtlinie, umzusetzen bis zum 07.08.2002 (bereits im Mai 2000 Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen umgesetzt)
  • E-Commerce-Richtlinie, umzusetzen bis zum 17.01.2002
Dies führte zu dem Entschluss einer umfassenden Reform des ohnehin modernisierungsbedürftigen Schuldrechts insbesondere der Neugestaltung
  • des Verjährungsrechts
  • des Gewährleistungsrechts
  • des allgemeinen Leistungsstörungsrechts
Das neue Schuldrecht trat zum 01.01.2002 in Kraft. Das neue Schuldrecht gilt demnach:
  • nur für ab dem 01.01.2002 geschlossene Schuldverhältnisse
  • bei Dauerschuldverhältnissen erst ab dem 01.01.2003.
  • für Verjährung: Besondere Übergangsregelungen
Wesentliches Ziel der Schuldrechtreform war die Vereinheitlichung von Tatbeständen und Rechtsfolgen im Bereich der Leistungsstörungen. Fast alle Tatbestände im Bereich des Besonderen Schuldrechts beziehen sich auf Tatbestände aus dem Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Dies bringt entscheidende Vorteile, da man sich nicht mehr bei jeder Leistungsstörung in eine neue Systematik einarbeiten muss. Da die elementaren Anspruchsgrundlagen immer gleich sind, müssen bei der einzelnen Leistungsstörung dann nur noch die jeweils besonderen Regelungen gelernt bzw. beachtet werden.
Vertragsrechtliche Grundlagen
Zunächst muss immer geprüft werden, ob durch Antrag und Annahme als rechtsgültige Willenserklärungen überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Weiter ist es wichtig, ob es sich bei den Vertragspartnern um Unternehmer oder Verbraucher handelt. Daraus lassen sich spezielle Rechtsfolgen ableiten.
Neben den Formvorschriften ist zu prüfen, ob die Willenserklärungen frei von Mängeln sind. Willenserklärungen können entweder nichtig oder schwebend unwirksam oder vernichtbar (anfechtbar) sein.
Nichtigkeit
Man unterscheidet bei der Nichtigkeit folgende Fälle:
  • Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit,
  • dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit,
  • Willenserklärungen von Personen unter sieben Jahren.
Auch wenn der andere Vertragspartner die Geschäftsunfähigkeit nicht kennt, wird sein guter Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsunfähigen nicht geschützt.
  • Verletzung der einfachen Schriftform, die entweder gesetzlich vorgeschrieben (z.B. Bürgschaft) sein oder auch vereinbart werden kann.
  • öffentliche Beglaubigung, d.h. die Unterschrift muss von der zuständigen Behörde bestätigt werden (z.B. die Ausschlagung einer Erbschaft).
  • notarielle Beurkundung (z.B. bei Grundstücksgeschäften); hier wird nicht nur die Unterschrift beurkundet, sondern die gesamte Erklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit der beiden Vertragsparteien.
Die als Ausnahme zur Vertragsfreiheit geschaffenen Formvorschriften dienen der Rechtssicherheit; sie bezwecken Beweiserleichterungen (z.B. beim schriftlichen Mietvertrag), erfüllen Warneffekt bei riskanten Geschäften (z.B. Bürgschaft) oder sollen die Notwendigkeit einer rechtlichen Belehrung durch rechtskundige Amtspersonen erfüllen (z.B. beim Grundstück durch den Notar).Rechtsfolge bei Verletzung der Formvorschrift ist grundsätzlich die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Ausnahmsweise wird der Formmangel geheilt, wenn das Rechtsgeschäft trotz Formmangels tatsächlich vollzogen worden ist.
Eine WE muss zur rechtlichen Wirksamkeit gewissen inhaltlichen Anforderungen genügen. Der Inhalt muss wenigstens bestimmbar sein und darf nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet sein. Wille und Erklärung dürfen nicht bewusst voneinander abweichen (z.B. beim Scheingeschäft). Schließlich darf der Inhalt des Rechtsgeschäfts nicht unerlaubt (z.B. Verbot der Vereinbarung von Zinseszinsen) oder sittenwidrig (Wucher) sein.
Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es elementare Wertmaßstäbe und Grundsätze der Rechtsordnung missachtet oder gegen die herrschende Moral der heutigen Gesellschaft verstößt; maßgebend ist der Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts.
Anfechtbarkeit
Anders als bei einer nichtigen oder schwebend unwirksamen WE ist die mit einem Anfechtungsgrund behaftete WE grundsätzlich wirksam, sie ist aber durch Anfechtung rückwirkend vernichtbar, d.h. es steht dem Anfechtungsberechtigten frei, ob er – allerdings in einer beschränkten Zeit – anfechten oder seine WE gegen sich gelten lassen will. Anfechtung setzt daher einen Anfechtungsgrund und eine Anfechtungserklärung voraus.
lrrtumsanfechtung: Sie ist möglich beim unbewussten Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Irrtumsfälle sind:
  • Inhaltsirrtum (= Irrtum über die Bedeutung einer Erklärung),
  • Eigenschaftsirrtum (= Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder einer Sache).
  • lrrtumsanfechtung wegen unrichtiger Übermittlung einer Erklärung durch einen Boten oder eine Anstalt, nicht jedoch durch einen Stellvertreter; bei dessen Erklärungen ist sein Irrtum Anfechtungsvoraussetzung.
Nicht zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigen der Rechtsfolgenirrtum (= Irrtum über eine im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge), der Motivirrtum (Irrtum über den Beweggrund einer WE), der Kalkulationsirrtum, der meistens dadurch entstehen kann, dass infolge fehlerhafter Addition von Einzelposten ein falscher Betrag im Angebot genannt wird.
Die Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erklärt werden; nach Ablauf von 10 Jahren seit Abgabe der WE ist sie ausgeschlossen. Der Anfechtende muss dem Gegner, der auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hat, den sog. Vertrauensschaden ersetzen: Der Geschäftsgegner ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn das Geschäft nicht zustande gekommen wäre. Nicht zu ersetzen ist der sog. Erfüllungsschaden (z.B. der entgangene Gewinn).
Der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens ist aber ausgeschlossen, wenn der Geschädigte den Nichtigkeit- oder Anfechtungsgrund kannte oder fahrlässig nicht kannte. Trifft den Erklärenden ein Mitverschulden, kann eine Schadensteilung angebracht sein.
Die Täuschung erfolgt durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen bei bestehender Offenbarungspflicht. Arglist liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass er durch seine Täuschung die WE des Gegners beeinflusst.
Eine Drohung ist die Beeinflussung des Willens durch psychischen Zwang, den die Androhung eines Übels hervorruft. Widerrechtlich ist die Drohung, wenn das angedrohte Mittel und der erstrebte Zweck unerlaubt sind, es genügt aber auch eines von beiden.
Bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung muss die Anfechtung binnen Jahresfrist ab Kenntniserlangung der Täuschung bzw. ab dem Zeitpunkt des Aufhörens der Zwangslage erklärt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Abgabe der WE ist sie ausgeschlossen. Anders als bei der Anfechtung wegen Irrtums gibt es keine Schadenersatzpflicht des Anfechtenden.
Vertragsinhalte
Die Vertragsinhalte können zunächst von den Vertragspartnern frei gestaltet werden. Doch ist es wichtig, die gesetzlichen Bestimmungen zu kennen, wenn es dann um Leistungsstörungen geht und die Erfüllung der einzelnen Vertragsbestandteile geprüft werden müssen. Die wesentlichen Vertragsinhalte sind:
  • Beschaffenheit der Ware
  • Menge
  • Verpackungskosten
  • Preisanzüge
  • Lieferungsbedingungen
  • Zahlungsbedingungen
  • Erfüllungsort
  • Gefahrenübergang
  • Gerichtstand
Leistungsstörungen
Im Leistungsstörungsrecht geht es um die Konsequenzen, die eintreten, wenn sich bei der Abwicklung des Leistungsprogramms eines Schuldverhältnisses Probleme ergeben, etwa weil der Schuldner gar nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig leistet. Der Zentralbegriff des Leistungsstörungsrechts ist die Pflichtverletzung.
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Schuldner objektiv hinter dem Pflichtenprogramm des Schuldverhältnisses zurückbleibt. Alle Leistungsstörungen werden nunmehr im einheitlichen Tatbestand der Pflichtverletzung als Generalklausel behandelt. Die bisherigen Störungsfälle sind nur noch Unterfälle der Pflichtverletzung. Die Generalklausel bestimmt:
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
Pflichtverletzung ist jedes objektiv nicht dem Schuldverhältnis entsprechende Verhalten. Betroffen davon kann sein
  • die Hauptleistungspflicht (z.B. Falschlieferung)
  • eine Nebenleistungspflicht (z.B. fehlerhafte Bedienungsanleitung der Kontaktlinse)
  • eine sonstige Schutzpflicht (z.B. der Weg zum Laden ist vereist).
Die Pflichtverletzung führt aber nur dann zum Schadensersatz (SE), wenn sie zu vertreten ist. Wie bisher haftet der Schuldner für Vorsatz und Fahrlässigkeit, doch kann sich eine strengere oder mildere Haftung aus einer Vereinbarung oder aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
Der Schuldner ist beweispflichtig, wenn er sich auf das „Nicht-Vertreten-Müssen“ beruft. Lediglich bei der Arbeitnehmerhaftung liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Eigene Zahlungsschwierigkeiten sind immer zu vertreten.
Es gibt nun vier spezielle Begriffe des SE, nämlich
  • einfacher SE in der Generalklausel („Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens“),
  • SE statt der Leistung (sog. kleiner SE),
  • SE statt der ganzen Leistung (sog. großer SE),
  • Ersatz des Verzögerungsschadens (wie bisher Verzugsschäden).
Neben dem SE ist bei gegenseitigen Verträgen – anders als im bisherigen Recht – auch ein Rücktritt möglich. Dieser ist nicht mehr davon abhängig, dass der Schuldner den Rücktrittsgrund zu vertreten hat. Nur ist für den Fall, dass der Schuldner die Pflichtverletzung, die den Gläubiger zum Rücktritt berechtigt, nicht zu vertreten hat, der Schuldner nicht zum SE verpflichtet.
Will der Gläubiger bei einer Pflichtverletzung auf Erfüllung bestehen, so muss er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen. Diese ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände die sofortige Geltendmachung des SE rechtfertigen. Kommt wegen der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, tritt an deren Stelle eine Abmahnung (z.B. bei Verletzung von Unterlassungspflichten).
Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Gläubiger SE statt der Leistung verlangen (z.B. Kosten der Ersatzbeschaffung), muss aber eine bereits erhaltene oder mangelhafte Leistung zurückgewähren, er kann weiter auf Erfüllung bestehen, nur wenn er statt der Leistung SE verlangt hat, ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. Der Begriff „verlangt“ bedeutet den eindeutig erklärten Willen des Gläubigers, sich auf SE beschränken zu wollen.
Unmöglichkeit
Jede Form der Unmöglichkeit, also auch die anfängliche oder nachträgliche, die objektive und subjektive Unmöglichkeit, schließt die Leistungspflicht kraft Gesetzes aus, sie lässt aber die Wirksamkeit des Vertrages unberührt; dies gilt auch für die anfängliche objektive Unmöglichkeit.
Wenn der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat, kann der Gläubiger SE statt der Leistung verlangen, einer Fristsetzung wie bei einer Pflichtverletzung bedarf es nicht. Bei einem auf eine anfänglich objektiv unmögliche Leistung gerichteten Vertrag gewährt das Gesetz nunmehr dem Gläubiger nach seiner Wahl einen eigenständigen Anspruch auf SE statt der Leistung oder Ersatz seiner nutzlosen Aufwendungen, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte oder seine Unkenntnis zu vertreten hat.
Wenn die Leistungspflicht ausgeschlossen ist, entfällt bei gegenseitigen Verträgen auch die Gegenleistungspflicht bereits Erbrachtens, wie im bisherigen Recht, zurückzugewähren, der Gläubiger kann, um den sonst eintretenden Schwebezustand zu beenden, vom Vertrag zurücktreten.
Neu eingeführt wurde die sog. faktische Unmöglichkeit, die allerdings nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern dem Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht einräumt, wenn die Leistung nur mit einem Aufwand möglich wäre, der in einem krassen Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Neu ist auch die sog. persönliche Unzumutbarkeit. Auch hier kann der Schuldner, der eine Leistung persönlich zu erbringen hat (z.B. bei Dienst- oder Werkverträgen), diese verweigern, wenn sie ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden.
Verzug des Schuldners
SE wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur dann verlangen, wenn die Vor-aussetzungen des Verzugs vorliegen. Diese entsprechen dem bisherigen Recht. Neu sind folgende Änderungen:
Die Mahnung und die kalendermäßige Bestimmung begründet wieder wie vor dem „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ den Verzugseintritt.
Die Berechenbarkeit der Leistungszeit ist jetzt auch möglich, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und die ab diesem Zeitpunkt angemessen bestimmte Frist nach dem Kalender berechenbar ist (z.B. „Fälligkeit zwei Wochen nach Zugang dieser Rechnung“), nicht aber Zahlung sofort nach Lieferung, weil hier keine Frist gesetzt wurde.
Verzug tritt auch ein, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder aus besonderen Gründen der sofortige Verzugseintritt gerechtfertigt ist.
Der sofortige Verzugseintritt kann aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt sein (z.B. Schuldner entzieht sich vorsätzlich einer Mahnung oder Optiker verspricht die Brille sofort zu reparieren, leistet aber nicht).
Die 30-Tage-Regelung ist im Gegensatz zu früher nunmehr mit dem Wort „spätestens“ Auffangbestimmung. Diese Regelung gilt aber neuerdings nur für Entgeltforderungen (z.B. Kaufpreis), nicht für andere Forderungen (z.B. SE-Zahlungen oder Unterhaltsleistungen) und bei einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur dann, wenn er auf die Folgen in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Gegenüber anderen Schuldnern ist nicht nur dies entbehrlich, sie kommen spätestens nach 30 Tagen auch dann in Verzug, wenn streitig ist, wann die Rechnung zugegangen ist, ja sogar, wenn streitig ist, ob überhaupt eine Rechnung zugegangen ist.
Sonstige Schlechterfüllung (früher: positive Vertragsverletzung)
Das bisher nur gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut der sog. PVV bei Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten ist nunmehr gesetzlich geregelt. Das Gesetz beschreibt die Pflichten aus dem Schuldverhältnis zunächst mit der Hauptpflicht, dass der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern, daneben kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und In-teressen des anderen Teils verpflichten. Wenn der Schuldner seine fällige Leistung nicht wie geschuldet erbringt und er diese Schlechtleistung zu vertreten hat, treten die oben beschriebenen Rechtsfolgen der Pflichtverletzung ein.
Bei Verletzung einer Nebenpflicht, die nicht leistungsbezogen ist, z.B. bei Verletzung einer Schutzpflicht. Es gelten zwei Besonderheiten:
SE statt der Leistung kann der Gläubiger nur verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist, wobei an die Zumutbarkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Außerdem ist der Gläubiger ausnahmsweise für die Pflichtverletzung beweispflichtig, weil positiv festgestellt werden muss, worin die Pflichtverletzung an sich besteht.
Vorvertragliche Pflichtverletzung (früher: Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss)
Dieses ebenfalls bisher nur gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtskonstitut (sog. cic) ist nunmehr in § 311 BGB als „rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis“ gesetzlich definiert. Danach begründet auch eine vorvertragliche Beziehung bereits ein Schuldverhältnis mit Schutz- und Rücksichtsnahmepflichten, wobei auch Dritte, die in der vorvertraglichen Beziehung Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, geschützt sind.
In der nächsten Folge werden die Neuerungen des Neuen Schuldrechts bei den einzelnen Leistungsstörungen vorgestellt.
Bernhard Schwenk
Dozent für Betriebswirtschaft und EDV
FFA München
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