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Grundlagen der Finanzwirtschaft II

Betriebswirtschaft für Augenoptiker (28)
Grundlagen der Finanzwirtschaft II

In der letzen Folge wurden die Grundbegriffe der Finanzierung und die Finanzierungsregeln erläutert. Nun sollen die relevanten Kreditarten der Fremdfinanzierung für einen Existenzgründer und ihre Kriterien besprochen werden. In den nächsten Folgen wird dann die praktische Umsetzung für einen Existenzgründer dargestellt .

Kreditfinanzierung bedeutet Zuführung von Gläubigerkapital, wodurch ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen Unternehmer als Schuldner und dem Kapitalgeber als Gläubiger entsteht. Die Kreditfinanzierung ist für die meisten Unternehmen die tragende Säule der Unternehmensfinanzierung. Die durchschnittliche Verschuldungsquote von über 80 Prozent des Mittelstands ist eine Beleg dafür. Als Kapitalgeber (Abb. 1) unterscheidet man Handelskredit und Finanzkredite. Neben den klassischen Kreditinstituten können auch Kapitalsammelstellen (Versicherungen, Fonds), Lieferanten, Kunden, Unternehmen, private und öffentliche Institute (Kreditanstalt für Wiederaufbau, deutsche Ausgleichsbank und Bürgschaftsbanken) als Kreditgeber auftreten. Dabei erfolgt nicht in jedem Fall eine Geldleihe (Bereitstellung von Geld), sondern können auch Kreditleihen (Bürgschaften und Garantien) eingesetzt werden. Der Kreditgeber stellt hier seine Kreditwürdigkeit zur Verfügung.

Fristigkeit der Finanzierung
Die Kreditfinanzierung wird oft nach der Fristigkeit des beschafften Kapitals gegliedert.
  • Langfristige Finanzierung (über vier Jahre)
  • Mittelfristige Finanzierung (ein bis vier Jahre)
  • Kurzfristige Finanzierung (bis ein Jahr)
Hierbei sind die Finanzierungsregeln, die in der letzen Folgen besprochen wurden, zu beachten. Vorrangig sollte die Fristenkongruenz eingehalten werden.
Langfristige Kreditfinanzierung
Das langfristige Darlehen beinhaltet die langfristige Fremdfinanzierung durch einen Kapitalgeber auf der Grundlage eines Kreditvertrages. Gesetzliche Grundlagen sind in §§ 607 – 610 des BGB geregelt.
Langfristige Darlehen finden zumeist als Investitionsdarlehen und Realdarlehen praktische Anwendung. Investitionsdarlehen dienen der Finanzierung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens, z.T. inklusive des ersten Warenlagers. Dafür können eigene Mittel und/oder (fremde) Mittel öffentlicher Förderprogramme zum Einsatz kommen. Die Laufzeit der Darlehen orientiert sich an der Nutzungsdauer der Anlagegüter.
Der überwiegende Teil aller Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der EG bestehen aus Investitionsdarlehen. Unter definierten wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Bedingungen werden derartige Darlehen zu günstigen Kapitalkonditionen (Vorzugszinsen, tilgungsfreie Jahre) gewährt. Im Regelfall erfolgt die Antragstellung dazu über die Hausbank. In Abhängigkeit von den Förderinstrumenten übernimmt die Hausbank das Engagement mit Obligo oder ohne Obligo (weitergeleiteter Kredit, z. B. Eigenkapitalhilfe der DtA). Eine Hausbank im Obligo haftet für den Kapitaldienst des Kunden.
Da langfristige Darlehen auf Grundlage eines Kreditvertrags gewährt werden, ist nachfolgend exemplarisch die Gliederung des Kreditvertrags einer deutsches Großbank zusammengestellt , um alle Kreditaspekte in der Beurteilung von Krediten zu erfassen.
  • 1. Darlehensart/Darlehensnennbetrag
  • 2. Darlehensnehmer
  • 3. Verwendungszweck
  • 4. Auszahlungsbetrag
  • 5. Laufzeit, Art und Weise der Rückzahlung
  • 6. Zinssatz und sonstige Kosten des Darlehens
  • 7. Angabe des Effektivzinses
  • 8. Kosten für Restschuld- und sonstige Versicherungen
  • 9. Gesamtbetrag bezogen auf die Gesamtlaufzeit des Darlehens
  • 10. zu stellende Sicherheiten
  • 11. Auszahlungsvoraussetzungen
  • 12. Konditionenanpassung
  • 13. Vertragsbeendigung/Kündigung
  • 14. Nichtbezug des Darlehens
  • 15. mehrere Darlehensnehmer
  • 16. Sonstige Darlehensbedingungen/Vereinbarungen
  • 17. Annahmeerklärung
  • 18. Widerrufsbelehrung
Die begriffliche Trennung der Darlehensarten richtet sich oft nach der Tilgungsweise der Darlehen. Dabei sind zu unterscheiden:
  • Festdarlehen
  • Ratendarlehen
  • Annuitätendarlehen
Beim Festdarlehen zahlt der Kreditnehmer das gesamte Darlehen erst am Ende der Laufzeit zurück. Während der Laufzeit erfolgt die Zinsberechnung auf den vollen Darlehensbetrag. Praktisch finden sich Festdarlehen vor allem bei privaten Baufinanzierungen mit Versicherungstilgung. Die Entwicklung eines Kapitaldienstes soll anhand eines Beispiels dargestellt werden
Beim Ratendarlehen ist der jährliche Tilgungsbeitrag gleichbleibend. Der Zinsbetrag reduziert sich von Jahr zu Jahr, desgleichen die Annuität. (Abb. 2 )
Das Annuitätendarlehen ist dadurch charakterisiert, dass die Summe aus Zinsen und Tilgung, also die Annuität, während der Laufzeit konstant ist. Während der Zinsanteil sinkt, steigt in gleichem Maße der Tilgungsanteil. (Abb. 3 )
Tilgungspläne sind jeweils den wirtschaftlichen Bedingungen des Kreditnehmers anzupassen.
So ist es für die Existenzgründer oft wichtig, gerade in den ersten Anlaufjahren die Liquiditätsbelastung möglich gering zu halten. Diesem Wunsch kommen die verschiedenen öffentlichen Förderdarlehen entgegen und bieten für die ersten Jahre tilgungsfrei Zeiten und geringere Zinsen an. Dies wird durch höhere Zinsen am Ende der Laufzeit ausgeglichen.
Kreditkosten
Zinsen sind Betriebsausgaben und reduzieren die Bemessungsgrundlage für die Ertragssteuern. Tilgungen sind keine Betriebsausgaben, sondern sind Zahlungen, die unbedingt in der Liquiditätsplanung des Unternehmers berücksichtigt und geplant werden müssen.
Der Zinssatz kann fest oder variabel vereinbart werden. Bei Festzinsen erfolgt die Vereinbarung meist auf fünf oder zehn Jahre. Variable Zinsen werden je nach Marktsituation auf einen Referenzzinssatz (Basiszinssatz EZB) bezogen. Für den Kreditnehmer ist neben dem vereinbarten Nominalzins der Effektivzins von Bedeutung, besonders zum Vergleich unterschiedlicher Darlehensangebote.
Der Auszahlungs- und der Rückzahlungsbetrag können durch ein Disagio voneinander abweichen. Das Disagio ist Bestandteil der Finanzierungskosten und ist bei der Effektivzinsermittlung mit den weiteren Kosten zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass der Effektivzins höher ist als der Nominalzins.
Während für Konsumentenkredite der Effektivzins durch den Kreditgeber nach den Vorschriften der Preisangabenverordnung anzugeben ist, fehlt diese Vorschrift für Kredite von Geschäftskunden. Zur Ermittlung des Effektivzinses sind alle Kostenbestandteile des Darlehens einzubeziehen (Abb. 4).
Die Berechnung erfolgte für einen Fünfjahreskredit mit einem Disagio von 4 Prozent und einem Nominalzins von 10 Prozent. Provisionen und Auslagen wurden in dem Beispiel nicht in Rechnung gestellt. Auch sie müssten bei Rechnungsstellung auf die Laufzeit verteilt und somit in der Berechnung berücksichtigt werden.
Kreditsicherheiten
Mit der Kenntnis der finanziellen Situation, in welcher sich das Unternehmen befindet, wird den Sicherheitsüberlegungen der Bank in der Regel noch nicht in ausreichender Weise Rechnung getragen. Das Geld- und Kreditinstitut durchleuchtet zuerst das Unternehmen, bevor es sich dann mit den Sicherheiten beschäftigt. Hierbei kommen, wie schon öfters erwähnt, die Kreditvergaberichtlinien nach Basel II zur Anwendung.
Die speziellen Aspekte des Rating werden in der nächsten Folge ausführlich behandelt. Die Bank macht sich ein möglichst genaues Bild davon, wie sicher es ist und sein wird, dass der Kreditnehmer den Kredit auch zurückzahlen kann (Zins- und Tilgungsdienst). Für die Einräumung des Kredites verlangt die Bank in der Regel die Bereitstellung von Sicherheiten durch den Kreditnehmer. Als Kreditsicherheiten kommen in Betracht:
  • Bürgschaft,
  • Eigentumsvorbehalt,
  • Verpfändung,
  • Sicherungsübereignung,
  • Forderungsabtretung,
  • Hypothek,
  • Grundschuld.
Für einen Gläubiger (Kreditgeber) sind bezüglich der Kreditsicherungsmöglichkeiten stets folgende Fragen maßgebend:
  • Ist die in Aussicht gestellte Sicherheit gut und ausreichend?
  • Lässt sich die Sicherheit leicht vereinbaren und einfach überwachen?
  • Ist die Sicherheit schnell und ohne Schwierigkeiten zu verwerten?
Die Bestellung einer Sicherheit stellt eine Art Garantiefunktion dar, falls unvorhersehbare Umstände eintreten, welche die Rückzahlung des Kredits verhindern und die Bank aus dem Verkaufserlös der Sicherheit ihren Kredit zurückerlangen kann. Schriftform sollte für die Kreditsicherheit auch dann eingehalten werden, wo sie gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Bestellung eines Grundpfandrechts verlangt stets die Einhaltung bestimmter Formvorschriften und eine Eintragung im Grundbuch und somit die Mitwirkung eines Notars.
1. Bürgschaft
Durch einen Bürgschaftsvertrag (§ 765ff. BGB) verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Bürgschaftsvertrag kommt durch die schriftliche Bürgschaftserklärung des Bürgen und die formlose Entgegennahme durch das Geld- und Kreditinstitut zustande. Vertragspartner sind der Gläubiger, z.B. die Bank, die ein Darlehen gewährt hat, und der Bürge.
Beim Bürgschaftsvertrag liegen zwei Rechtsgeschäfte vor; nämlich der Kredit- und der Bürgschaftsvertrag. Neben dem Kreditnehmer haftet noch eine weitere Person für die Rückzahlung des Kredits. Der Kreditgeber hat somit für seine Forderung zwei Schuldner. Man spricht auch von einem verstärkten Personalkredit. Als Formen der Bürgschaft lassen sich unterscheiden:
Selbstschuldnerische Bürgschaft, die im Kreditgewerbe üblich ist: Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage; er kann vom Gläubiger in Anspruch genommen werden, bevor eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht wurde.
Einfache Bürgschaft: Der Bürge kann erst in Anspruch genommen werden, nachdem eine Zwangsvollstreckung erfolglos gegen den Hauptschuldner durchgeführt wurde.
Modifizierte Ausfallbürgschaft: Vor allem bei Bürgschaften der öffentlichen Hand und der Bürgschaftsbank gebräuchlich. Der Bürgschaftsnehmer hat in der Regel dafür Sorge zu tragen, dass die Sicherungs-, Verwendungs- und Überwachungsauflagen, welche in den Bürgschaftsbedingungen enthalten sind, genau beachtet werden. Bürgschaften von zahlungsfähigen Dritten (einschließlich Banken) sind nur dann eine bankmäßige Sicherheit, wenn das Geld- und Kreditinstitut die Vermögensverhältnisse des Bürgen als einwandfrei und der Kredithöhe angemessen beurteilt und diese laufend beobachten kann.
Die Bank verlangt in der Regel den Nachweis der Bürgschaft. Ist der Bürge ein Unternehmen, wird dessen Bonität geprüft. Hierfür sind seine Jahresabschlüsse vorzulegen und zu analysieren, Erläuterungen zu geben und laufend aktuelle Informationen über die Geschäftsentwicklung des Bürgen zu liefern. Das Geld- und Kreditinstitut wird die Bürgschaft nur so lange akzeptieren, wie es dem Bürgen und dem Kreditnehmer selbst finanziell gut geht.
2. Sicherungsübereignung
Der mit der Sicherungsübereignung von Maschinen, Kraftfahrzeugen und Lagerbeständen verbundene Kredit ist ein Realkredit, bei dem der Kreditgeber das bedingte Eigentum an einer beweglichen Sache zur Sicherung erwirbt, der Schuldner aber Besitzer bleibt. Für die Sicherungsübereignung kommen nur bewegliche Sachen in Betracht.
Kreditgeber und Kreditnehmer schließen neben dem Kreditvertrag einen Sicherungsübereignungsvertrag.
Dieser enthält die Einigung, dass der Kreditgeber Eigentümer einer Sache werden soll (§ 929 BGB) und die Vereinbarung, dass der Kreditnehmer Besitzer bleibt (§ 930 BGB). Der Kreditgeber darf nicht frei über den übereigneten Gegenstand verfügen, denn das Eigentum daran soll mit der Rückzahlung des Kredits von selbst wieder auf den Kreditnehmer übergehen.
Vorteile der Sicherungsübereignung sind:
Der Kreditnehmer kann mit den übereigneten Vermögensgegenständen weiterarbeiten, der Kreditgeber hat die Möglichkeit der Kreditsicherung und die Übereignung ist nach außen nicht erkennbar. Der Kreditgeber kann als Eigentümer bei Gefahr die Herausgabe der Gegenstände verlangen und sie wie ein Faustpfand verwenden. Er benötigt keinen vollstreckbaren Titel.
Nachteile der Sicherungsübereignung sind:
Der Kreditnehmer muss mit erheblichen Bewertungsabschlägen des Kreditgebers rechnen, da ein exakter Marktpreis vielfach nicht feststellbar und man auf Gutachten angewiesen ist.
Die in Gebrauch befindlichen Maschinen und Einrichtungen nutzen sich ab, veralten durch technischen Fortschritt und verlieren dadurch an Wert. Außerdem werden übereignete Warenvorräte durch neue ersetzt.
Der Kreditnehmer verfügt über die Gegenstände nicht frei, er muss sie zu seinen Kosten gegen alle Gefahren versichern und warten sowie pfleglich damit umgehen. Der Kreditgeber läuft Gefahr, dass ihm bereits übereignete Gegenstände übereignet werden oder ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten darauf ruht, wodurch die Sicherungsübereignung in Frage gestellt werden kann (Rechtskollision).
Bei Maschinen, Einrichtungen, Werkzeugen und Geräten ist zudem darauf zu achten, dass diese nicht mit dem dazugehörigen Grundstück zusammen mit anderweitigen Besicherungen haftungsmäßig verbunden sind bzw. als wesentliche Bestandteile des Grundstücks unter ein Grundpfandrecht fallen. Der Kreditgeber hat die Gegenstände selbst nicht im Besitz und kann sie nicht ständig überwachen, so dass eine regelmäßige Besichtigung nötig ist.
3. Forderungsabtretung
Die Forderungsabtretung ist eine weitere Sicherungsmöglichkeit, die in der Augenoptik nur dann relevant wird, wenn der Unternehmer auch Großhandelsgeschäfte vornimmt und somit entsprechen hohe Forderungsbestände hat.
Bei der Abtretung von Forderungen (Zession) liegen zwei Rechtsgeschäfte vor: Kreditvertrag und Zessionsvertrag. Die Zession ist ein formfreier Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Gläubiger. Durch diesen Vertrag geht die Forderung des alten Gläubigers gegen seine Schuldner (Drittschuldner) auf den neuen Gläubiger über. Das Geld- und Kreditinstitut (Zessionar) kann im Rahmen des Vertrages nach seinem Ermessen über die Forderung verfügen. Der Drittschuldner kann dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die gegen den Kreditnehmer (Zedenten) begründet waren, z.B. mangelhafte Lieferung.
Als Formen der Forderungsabtretung kommen in Betracht:
  • Einzelabtretung (still oder offen) für kurzfristige nicht besonders hohe Kreditüberschreitungen.
  • Mantelabtretung (still): Es werden bestehende Forderungen mit der Vereinbarung an das Kreditinstitut abgetreten, dass der Kreditnehmer verpflichtet ist, in bestimmten Zeitabständen beglichene Forderungen durch neu entstehende zu ersetzen, so dass der Kredit stets in Höhe eines bestimmten Deckungsbetrages gesichert ist. Das Kreditinstitut wird Gläubigerin durch die Übermittlung der Forderungsverzeichnisse oder der Rechnungskopien. Diese Sicherungsform hat keine große Bedeutung.
  • Globalabtretung ist die gebräuchlichste Form der Zession. Mit der Globalzession tritt der Schuldner nicht nur gegenwärtige, sondern auch seine künftigen Forderungen gegen einen z. B. durch Anfangskreditinstitut die Vermögensverhältnisse des Bürgen als einwandfrei und der Kredithöhe angemessen beurteilt und diese laufend beobachten kann.
4. Hypothek
Eine Hypothek ist ein Pfandrecht an einem Grundstück, wodurch der Gläubiger berechtigt ist, sich aufgrund einer bestimmten Forderung aus dem Grundstück zu befriedigen. Die Voraussetzungen für das Bestehen einer Hypothek sind:
Das Bestehen einer Forderung, da die Hypothek mit ihr untrennbar verbunden ist. Die Eintragung in das Grundbuch (Abteilung III) einschließlich Zinssätzen und Nebenleistungen. (Abb. 5)
Dem Kreditgeber haftet der Kreditnehmer persönlich, folglich mit seinen gesamten Vermögen (persönliche Haftung). Daneben ist der Kreditnehmer dinglich durch ein Grundstück gesichert.
Die im Kreditverkehr übliche Hypothekenart ist die Verkehrshypothek. Sie hängt in ihrem Bestand und in ihrer Höhe immer von der durch sie gesicherten Forderung ab. Hinsichtlich ihres Bestehens ist sie durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs gedeckt. Zum Nachweis seines Forderungsrechts kann sich der Gläubiger auf das Grundbuch oder den Hypothekenbrief berufen.
Bei Hypotheken und Grundschulden besteht eine leichte Verwertbarkeit, wenn sich der Grundstückseigentümer bei Bestellung des Rechts in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen und den Gläubiger ermächtigt hat, sich jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen zu lassen. Dann braucht der Gläubiger keine Klage mehr zu erheben, sondern den Gerichtsvollzieher nur noch mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.
Wird die Schuld zurückgezahlt, so vereinigt sich die Hypothek mit dem Grundeigentum in einer Person. Es entsteht eine Eigentümergrundschuld. Damit hat der Grundeigentümer drei Möglichkeiten.
  • Er kann: die Hypothek löschen lassen. Dazu ist eine Löschungsbewilligung des bisherigen Hypothekengläubigers und ein Löschungsantrag des Grundeigentümers notwendig.
  • Die Hypothek als unechte Eigentümergrundschuld stehen lassen und bei Bedarf wieder zur Sicherung einer Forderung verwenden.
  • Die Hypothek in eine echte Eigentümergrundschuld umschreiben lassen, wozu neben der Löschungsbewilligung ein Antrag auf Umwandlung erforderlich ist.
5. Grundschuld
Die Grundschuld ist ein Pfandrecht an einem Grundstück, wodurch der Berechtigte ermächtigt wird, sich aus dem Grundstück in Höhe einer Geldsumme zu befriedigen. Von der Hypothek unterscheidet sie sich dadurch, dass für ihre Bestellung ein Schuldverhältnis nicht vorhanden sein muss (Grundschuld ohne Schuldgrund). Besteht ein solches, ist die Forderung nicht nachzuweisen. Deshalb gibt es bei ihr keine persönliche Haftung, sondern nur eine dingliche Sicherung, durch die Einwendungen aus dem Grundgeschäft bei der Grundschuld geltend gemacht werden können. Schwankungen des Schuldsaldos beeinträchtigen deshalb den Bestand der Grundschuld nicht. Sie eignet sich damit sowohl zur Sicherung eines Kontokorrentkredits als auch für ein Tilgungsdarlehen. Da die Grundschuld als Eigentümergrundschuld eingetragen werden kann, erfordert die spätere Kreditbeschaffung nur deren Abtretung, die nicht in das Grundbuch eingetragen werden braucht, so dass der Kreditgeber anonym bleiben kann. Grundpfandrechte sind die von Banken am meisten bevorzugten Sicherheiten. Für den Grundstückseigentümer liegt der Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek vor allem darin, dass er die Grundschuld später einfacher anderweitig einsetzen kann. Grundschuld und Hypothek sind einem Geld- und Kreditinstitut deswegen besonders willkommen, da sie die höchste Garantie für Wertbeständigkeit bieten. Die Bank geht bei einem durch Grundschuld gesicherten Kredit von der Sicherheit her gesehen das geringste Risiko ein. Als Sicherheit dient das gesamte Grundstück, abgesehen davon, es sind mehrere Grundpfandrechte auf demselben Grundstück eingetragen. Dann kommt zuerst der an erster Rangstelle gesicherte Grundpfandrechtsgläubiger an die Reihe, an zweiter Stelle dann der zweitrangig gesicherte.
Kurzfristige Kredite
Kurzfristige Kreditfinanzierung bezieht sich praktisch auf direkte oder indirekte Bereitstellung von Gläubigerkapital für einen Zeitabschnitt von wenigen Tagen bis zu einem Jahr. Dafür stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. (Abb.6)
1. Kontokorrentkredit
Beim Kontokorrentkonto stellen die Kreditinstitute den Unternehmen für ihr Geschäftskonto, über das alle Zahlungen abgewickelt werden, einen Kreditrahmen zur Verfügung. Für den Kontokorrentkredit existieren viele synonyme Bezeichnungen: Aus dem engen Bezug zum betrieblichen Leistungsprozess resultieren die häufig anzutreffenden Begriffe Betriebskredit und Betriebsmittelkredit. Im Privatkundengeschäft der Kreditinstitute wird im Allgemeinen von Dispositionskrediten gesprochen
Praktisch dient der Kontokorrentkredit der finanziellen Disposition und als Liquiditätsreserve, z. B. zur Nutzung der Vorteile von Zahlungen mit Skontoabzug. Eingesetzt wird er auch für Zwischenfinanzierungen wie Saisonfinanzierungen, z. B. in der Bekleidungsindustrie und in der Landwirtschaft sowie zur Finanzierung von Anzahlungen.
Die Laufzeit des Kreditrahmens wird vertraglich entweder auf 6 oder 12 Monate mit laufender Prolongation oder ohne zeitliche Begrenzung vereinbart. Der Kontokorrentkredit ist insgesamt eine relativ teure Form der kurzfristigen Fremdfinanzierung und verdient deshalb besondere Aufmerksamkeit des Finanzmanagement. Er ist ein Buchkredit, bei normaler Geschäftslage fallen für den Kontokorrentkredit ausschließlich Zinsen und Gebühren bzw. Auslagen an. Eine Tilgung erfolgt nur bei Rückführung der Kontokorrentlinie oder Kündigung des Kreditvertrages.
Die Konditionen sind von Bank zu Bank sehr unterschiedlich. Sie hängen stark vom Verhandlungsgeschick des Unternehmers ab. Es ist zu empfehlen, klare Vereinbarungen mit der Hausbank zu treffen. In Abb. 7 werden die Hauptmerkmale des Kontokorrentkredit zusammengestellt. Für den in Anspruch genommenen Kredit bis zur vereinbarten Kreditlinie sind Sollzinsen fällig. Wird die vereinbarte Kreditlinie allerdings überschritten, so wird in der Regel ein Überziehungszins fällig. Es sollte aber vermieden werden, die Kreditlinien unangekündigt oder ohne Absprache mit dem Kreditinstitut zu überziehen. Gerade in einem späteren Rating nach Basel II wird dies in der Gesamtbeurteilung des Unternehmens negativ in Ansatz gebracht. Als Faustregel für den Kontokorrentkreditrahmen wird ein Monatsumsatz angegeben. Zusätzlich stellen die Banken für die Bereitstellung des Kreditrahmens meist eine Kreditprovision in Rechnung .
Oft wird aber von Banken aus Marketinggründen in einer Mischkalkulation nur ein Zinssatz ohne weitere Gebühren angeboten. Der Unternehmer muss sich aber im klaren sein, dass alle in Abb. 7 aufgeführten Kosten in dem Zinssatz enthalten sind. Zusätzlich ist es möglich, dass zwischen verschiedenen Kreditarangagements mit der Hausbank (Investitionskredit, Immobilienkredit, Kontokorrentkredit) eine Ausgleichskalkulation stattfinden kann.
Untersuchungen haben ergeben, dass die neuen Eigenkapitalvorschriften für Banken (Basel II) sich immer stärker bei den Kreditkonditionen bemerkbar machen. Die Banken hätten ihren Druck erhöht, sie seien bei den Sicherheiten wesentlich genauer. Vor allem bei der Prolongation von Kontokorrentkrediten würden mehr Sicherheiten verlangt oder höhere Zinsen verrechnet. Dabei würden nicht automatisch die Firmen mit der besten Eigenkapitalausstattung die niedrigsten Zinsen zahlen. Es zeigt sich, dass die Informationspolitik heute schon fast wichtiger ist als die Eigenkapitalausstattung.
Durch eine Verbesserung bei den Informationen an die Bank könnten Unternehmen ihre Zinslast verringern. Wer gut informiert, seine Bilanzen schnell vorlegt und auch die unterjährigen Entwicklungen aufzeigt, zahlt weniger Zinsen.
2. Lieferantenkredit
Um den Absatz von Produkten zu fördern und um einen Kunden an die Firma zu binden, bieten Firmen oft verschiedene alternative Finanzierungen zur Bankenfinanzierung an. Die klassische Form ist der Lieferantenkredit, neuere Formen sind Ratenkredite, Leasingmodelle und Kombimodelle.
Er stellt einen Handelskredit dar, da er stets mit Warenlieferungen bzw. Leistungen verbunden ist. Die große Verbreitung des Lieferantenkredites ist darauf zurückzuführen, dass er im Allgemeinen ohne besondere Formalitäten, besonders ohne Kreditwürdigkeitsprüfung, gewährt wird. Zudem müssen keine Sicherheiten gestellt werden, da die Ware in der Regel unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird.
Für den Lieferantenkredit wird kein Zins vereinbart. Dennoch ist es für den Kunden bedeutend, die „Kosten“ des Lieferantenkredites in Form eines Zinses zu ermitteln.
Grundlage dafür ist die Gewährung eines Skontos bei sofortiger Bezahlung. Bei Inanspruchnahme des Skontos, das praktisch oft zwischen zwei und drei Prozent liegt und zeitlich gestaffelt wird, zahlt der Kunde einen niedrigeren Nettopreis. Das Zahlungsziel wird praktisch zumeist mit 30, 60 oder 90 Tagen vereinbart. Die Skontofrist entspricht der vertraglich festgelegten Zeit, in der Barzahlung mit Skontoinanspruchnahme erfolgen kann. Zumeist liegt diese Vorgabe zwischen 8 und 14 Tagen und wird in Einzelfällen auch gestaffelt. Die „Kosten“ des Lieferantenkredites sind keine Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne, sondern vom Charakter her Opportunitätskosten.
Ein Praxisbeispiel (Abb.8) zeigt einen Lieferantenkredit von 52 Tagen. Dies entspricht einer Effektivverzinsung von 21, 41 Prozent. Diese Zinsbelastung liegt deutlich über der Normalbelastung eines Kontokorrentkredits. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sollte dieser Lieferantenkredit vermieden und die Möglichkeiten des Kontokorrentkredits in Anspruch genommen werden.
Betrachtet man noch mal das Beispiel Abb. 8, so sieht man, dass der Effektivzins durch Verlängerung des Zahlungsziels weiter fallen wird. Dies nutzen clevere Unternehmer in den Zahlungszielverhandlungen mit Lieferanten. Fällt der Effektivzins deutlich unter die Bankbedingungen, so wird es für Unternehmer immer rentabler, über Lieferanten zu finanzieren.
Bernhard Schwenk,
Dozent für Betriebswirtschaft und EDV,
Fachakademie für Augenoptik München
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