Die Selbsthilfeorganisationen vertraten schon in der Vergangenheit die Auffassung, dass es sich bei DAISY-Spielern um Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V handeln würde. Nun ist es auch gerichtlich bestätigt worden: Das Sozialgericht Fulda verurteilte am 15. Mai 2008 eine Krankenkasse zur Finanzierung eines 350 Euro teuren DAISY-Spielers für eine hochgradig sehbehinderte Versicherte (AZ S 4 KR 572/06).
Das Argument, der gesetzlichen Krankenkassen, dass DAISY-Abspielgeräte keine Hilfsmittel, sondern „gebrauchsangepasste“ MP3 – Player seien, konnte durch den gerichtlich hinzugezogenen Sachverständigen in einer zweistündigen Vorführung eindrucksvoll widerlegt werden. Der Erfolg wiegt umso schwerer, als die Krankenkassen ihre Auffassung gerade erst im Hilfsmittelverzeichnis durchsetzen konnten.
Es wird geraten, bei der Antragstellung auf das Urteil zu verweisen. Lehnt die Krankenkasse trotzdem ab, sollte man mit Hilfe eines Anwalts binnen einem Monat Widerspruch einlegen. Hat auch das keinen Erfolg, bleibt der Gang vor das Sozialgericht.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen mit Internetzugang, die ein offenes Lesesystem oder entsprechende Spezialsoftware besitzen, keinen Anspruch haben.
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