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Online-Gleitsicht nur mit Warnhinweis

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Online-Gleitsicht nur mit Warnhinweis

Der ZVA hat deutsche Internetanbieter von Gleitsichtbrillen dazu aufgefordert, Kunden im Rahmen ihres Angebots bereits über die potenziellen Gefahren bestimmter Brillen zu informieren. Die Kennzeichnung muss bis zum 31. Dezember 2015 erfolgen.

„Der Verbraucher darf auch und gerade beim Kauf einer Gleitsichtbrille nicht im Unklaren darüber gelassen werden, mit welchen Einschränkungen dieses Produkt möglicherweise behaftet ist“, erklärt ZVA-Präsident Thomas Truckenbrod. „Das gilt insbesondere für Käufe im Internet, wo kein persönlicher Kontakt zwischen Augenoptiker und Kunde gegeben ist. Notwendige Daten zur Herstellung einer optimalen Gleitsichtversorgung können hier naturgemäß nicht einbezogen werden.“
Bereits seit langem fordert der ZVA einen Warnhinweis für Gleitsichtbrillen, deren Herstellung auf einer unzureichenden Datenbasis erfolgt. Er erzielte im September 2014 einen wichtigen Teilerfolg: Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig verpflichtete einen Kieler Internetanbieter, seine Gleitsichtbrillen nur noch mit einem Warnhinweis anzubieten.
Laut Gericht seien die Kunden künftig explizit darauf hinzuweisen, dass die Benutzung von Gleitsichtbrillen im Straßenverkehr eine Gefahr darstellen könne, wenn zur Herstellung nicht zusätzlich zu den Daten aus dem Brillenpass (einschließlich der Pupillendistanz) weitere wichtige Zentrier- und Messdaten verwendet wurden. Hierzu zählen der Hornhautscheitelabstand, die Fassungsvorneigung und die vertikale Zentrierung der Brillengläser (Einschleifhöhe).
Eine Revision gegen das Urteil wurde vom OLG nicht zugelassen. Der Internetanbieter legte daraufhin beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Mit Beschluss vom 5. November 2015 wies der BGH diese Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Das Urteil des OLG Schleswig ist damit rechtskräftig.
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